Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_703/2021
Verfügung vom 7. Dezember 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Franz Spiess,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Obwalden, Rathaus, Postfach 1562, 6061 Sarnen 1,
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes,
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 16. November 2021 (174).
In Erwägung,
dass Franz Spiess mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 16. November 2021 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2021 seine Beschwerde vom 22. November 2021 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_703/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli