6B_1034/2023 10.11.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1034/2023  
 
 
Urteil vom 10. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede, Beschimpfung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. Juni 2023 (SST.2022.255). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 13. Juni 2023 wegen übler Nachrede und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage). Zudem regelte es den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist etwa der Fall, wenn sie sich auf andere Verfahren als das vorliegende bezieht, z.B. auf das Verfahren 6B_368/2022 vom 29. Juni 2022, oder sie die Vorinstanz anweisen will, Fehleinträge in amtlichen Dokumenten (Eintrag beim Migrationsamt U.________) unter Berücksichtigung der bereits von ihr veranlassten und erfolgten Änderungen beim Bundesamt für Justiz in V.________ und in W.________ berichtigen zu lassen. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert das angefochtene Urteil in diversen formellen Punkten (insbesondere betreffend angeblich mangelhafte bzw. gar nicht erfolgte Rechtsbelehrungen, vermeintlich nicht korrekte resp. nicht wahrheitsgemässe Protokollierung mit fehlender Möglichkeit zur Berichtigung und mangelnder Unterzeichnung, angeblich unzulässige Beweiserhebungsmethoden [Drohung]) im Hinblick auf die Verwertbarkeit ihrer Befragung vom 23. Dezember 2020, ohne sich indessen in der geforderten Weise mit den diesbezüglich tragenden Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Zwar umschreibt die Beschwerdeführerin thematisch die fraglichen Kritikpunkte im angefochtenen Urteil, erläutert mit ihren Ausführungen allerdings einzig, von welcher Sachlage und welchen rechtlichen Konsequenzen aus ihrer Sicht richtigerweise auszugehen wäre, indem sie - kurz zusammengefasst - lediglich behauptet, die Hinweise (Belehrungen) bei der Vernehmung seien nicht erfolgt, das Strafantragsformular sei ihr nicht vorgelegt worden, das Vorgehen der Polizei sei eine Drohung und daher gesetzlich unzulässig, das Protokoll sei wahrheitswidrig, sie sei an dessen Berichtigung gehindert worden, weshalb sie es nicht unterzeichnet habe und ein Protokoll müsse für dessen Gültigkeit beidseitig unterschrieben sein. Mit ihren Behauptungen zeigt sie aber nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen und Rechtsschlüsse verfassungs- und/oder bundesrechtswidrig sein könnten. 
Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung kritisiert und eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt. Sie setzt sich auch im Rahmen ihrer Sachverhaltskritik nur unzureichend mit der Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinander. Ihre Beanstandungen beschränken sich insgesamt erneut auf eine blosse Erläuterung ihrer Standpunkte bzw. ihrer Version des Geschehens und des Geschehensablaufs. Diese Version hat die Vorinstanz jedoch mit eingehender Begründung verworfen und die dagegen erhobene Kritik widerlegt. Weshalb die Erwägungen der Vorinstanz Recht verletzen sollten, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf. Ihre Einwände, die sie gegen die im kantonalen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung erhebt, sind appellatorischer Natur ebenso wie die an die Vorinstanz gerichteten Vorwürfe, den Sachverhalt zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 2 nicht geklärt, dessen Aussagen verkannt und nicht tatsächlich nachvollzogen, die Aussagen der Zeugin zu wenig "betrachtet", ihre Position als Frau gegenüber einem Mann zu wenig gewichtet und den Sprach- und Synonymgebrauch (Deutschland/Schweiz) nicht bedacht zu haben. Mit einer solch rudimentären Kritik kann weder Willkür noch eine anderweitige Verfassungsverletzung belegt werden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin auflistet, dass und weshalb sie in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten erblickt, zumal sie auch insoweit nicht über die Darlegung ihrer subjektiven Sicht hinausgeht. Im Ergebnis nimmt die Beschwerdeführerin eine eigenständige Würdigung der Beweise vor, die sie derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne dass sich daraus ergäbe, inwiefern die Beweiswürdigung bzw. der festgestellte Sachverhalt im angefochtenen Urteil willkürlich oder sonstwie verfassungs- und/oder bundesrechtswidrig wäre (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen, Anträgen und Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, das plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill