Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_680/2022
Urteil vom 8. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2022 (IV.2022.00052).
Nach Einsicht
in die am 25. November 2022 ergänzte Beschwerde vom 18. November 2022 (je Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2022,
in die Verfügung vom 2. Dezember 2022, mit welcher A.________ in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert 14 Tagen aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 17. Januar 2023, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 30. Januar 2023 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 2. Februar 2023 (Poststempel), in welcher B.________ als Vertreter von A.________ seinen Unmut zur Vorgehensweise des als "Totalausfall" bezeichneten Bundesgerichts zum Ausdruck bringt und ein kostenfreies Eintreten auf die von ihm verfasste Beschwerdeschrift fordert
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass sodann ein Zurückkommen auf die Verfügungen vom 2. Dezember 2022 und 17. Januar 2023 allein weil die Angelegenheit anders beurteilt wird als vom Bundesgericht vorgenommen, ausser Frage steht,
dass dies dem Vertreter der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren am Bundesgericht klar sein müsste (unlängst etwa Urteil 8C_671/2022 vom 18. Januar 2023; siehe auch Urteil 8F_1/2022 vom 4. April 2022 und Verfügung 8F_1/2022 vom 4. Februar 2022),
dass dies gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig ist,
dass die Gerichtskosten indessen nicht nur ihr, sondern darüber hinaus dem Vertreter unter solidarischer Haftung auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG; bereits so Urteil 8C_671/2022 vom 18. Januar 2023 mit Verweis auf Urteil 8F_1/2022 vom 4. April 2022, worin dem Vertreter dieses Vorgehen bei gleicher Prozessführung in Aussicht gestellt wurde; sodann siehe überdies Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 BGG ),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin und dem Rechtsvertreter B.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel