9C_315/2022 03.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_315/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2022 (IV.2021.00580). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1969 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte als Frühinterventionsmassnahme Eingliederungsberatung. Nach deren Ab-schluss ersuchte A.________ im September 2020 um Kostenübernahme resp. -beteiligung hinsichtlich einer Ausbildung zur Ayurvedatherapeutin. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2021 einen Leistungsanspruch. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. März 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 18. März 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur rechtskonformen Abklärung und Begründung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 57 E. 1; 144 V 280 E. 1).  
 
1.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4).  
 
1.3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1) ist einzig der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG, hier in Form von Kostenübernahme resp. -beteiligung hinsichtlich einer Ausbildung zur Ayurvedatherapeutin. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; SVR 2021 IV Nr. 72 S. 240, 9C_623/2020 E. 2).  
 
1.4. Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im Treuhandbüro bezogen auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 70 % eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und bezogen auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % vorübergehend eine 30 %ige Arbeitsunfähigkeit. Er bezeichnete sowohl die letzte als auch jede andere Tätigkeit ohne hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität als leidensangepasst. Das kantonale Gericht hat dem entsprechenden (durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten) Gutachten vom 7. Juli 2020 Beweiskraft beigemessen. Sodann hat es erwogen, die Beschwerdeführerin wäre als Naturheilpraktikerin (resp. Ayurvedatherapeutin) mit ähnlichen Stressfaktoren wie als selbstständige oder angestellte Treuhänderin konfrontiert. Die Tätigkeit würde ein hohes Mass an Dauerkonzentration und Kreativität erfordern, um auf dem Markt bestehen zu können. Nach Angaben der Behandler und der Beschwerdeführerin selbst verhindere das subjektive Schmerzerleben eine Arbeitswiederaufnahme. Inwiefern sich dieses durch berufliche Massnahmen verbessern sollte, sei nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Einnahmen nach Abzug der Ausgaben jedenfalls gar unter dem Einkommen einer Sachbearbeiterin im Treuhand liegen würden, wonach die Gleichwertigkeit nicht gegeben wäre. Somit erscheine die Umschulung zur Ayurvedatherapeutin weder als geeignet noch als zweckmässig (im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG). Folglich hat die Vorinstanz den umstrittenen Anspruch verneint.  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf das Gutachten des Dr. med. B.________ abgestellt. Diesem komme nicht per se ein höherer Beweiswert zu, und die behandelnden Ärzte hätten eine Arbeitsfähigkeit von zuletzt 40 % festgehalten. In diesem Zusammenhang habe das Sozialversicherungsgericht seine Begründungspflicht, die Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ihre Arbeitsfähigkeit bedürfe einer erneuten gerichtlichen Beurteilung und medizinischen Abklärung.  
 
1.6. Zwar setzt der Umschulungsanspruch u.a. eine Arbeitsunfähigkeit resp. eine gesundheitlich bedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % voraus (vgl. Art. 17 IVG; SVR 2021 IV Nr. 72 S. 240, 9C_623/2020 E. 2 mit Hinweisen). Indessen hat das kantonale Gericht - unabhängig von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - die Zweckmässigkeit und Eignung der umstrittenen Massnahme, die es als weitere Anspruchsvoraussetzungen betrachtet hat, verneint.  
 
Auf die entsprechenden Erwägungen, die für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens entscheidend waren, geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Diesbezüglich wird auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen nicht auf die ausschlaggebenden Punkte, weshalb sie den Anforderungen an die Begründung (vgl. vorangehende E. 1.2) nicht genügen. Die Beschwerde ist unzulässig. 
 
2.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann