5A_620/2023 31.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_620/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________ und C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Juli 2023 (PQ230041-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.A.________ ist die Mutter der Tochter D.A.________ (geb. xx.xx 2005) sowie der Söhne B.A.________ (geb. xx.xx.2011) und C.A.________ (geb. xx.xx.2013), die alle unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge stehen bzw. standen. 
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung wurden die drei Kinder von der KESB der Stadt U.________ am 1. November 2018 superprovisorisch und am 30. November 2018 vorsorglich fremdplatziert, nachdem die Mutter die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert und die Kinder nicht hatte beschulen lassen. Im Rahmen des Rechtsmittelzuges gab das Obergericht des Kantons Zürich die Kinder mit Urteil vom 26. April 2019 für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Mutter zurück mit der Weisung, diese unverzüglich einzuschulen. 
Mit Gefährdungsmeldung vom 21. Dezember 2020 wies die Kreisschulbehörde V.________ darauf hin, dass die Kinder seit dem 11. November 2020 die Schule nicht mehr besuchen würden. Nach einer Vermittlung durch den Ombudsmann gingen sie ab 22. Januar 2021 wieder zur Schule. Im November 2021 liess die Mutter gegenüber der KESB erneut erklären, dass die Kinder die Schule nicht mehr besuchen würden, worauf die KESB sie am am 1. Dezember 2021 anwies, die beiden jüngeren Kinder umgehend in die Schule zu schicken. Diese besuchten jedoch die Schule weiterhin nicht. 
Darauf ordnete die KESB am 22. September 2022 vorsorglich deren Fremdplatzierung in der Krisenintervention W.________ an; ferner ordnete sie eine Abklärung des schulischen Unterstützungsbedarfes an und errichtete für die Dauer des Verfahrens eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies der Bezirksrat U.________ mit Urteil vom 16. Juni 2023 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 2023 nicht ein. 
Dagegen hat die Mutter am 7. August 2023 (Postaufgabe 28. August 2023) eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie eine angemessene Parteientschädigung von mindestens Fr. 6'000.-- und Fr. 1'000.-- für Gebühren und Schadenersatz sowie die Auferlegung aller noch anfallenden Kosten an den Staat fordert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme, so dass im bundesgerichtlichen Verfahren einzig verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können (Art. 98 BGG). Im diesem Bereich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass das Obergericht mangels hinreichender Begründung auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist und deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage diskutiert werden kann, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die genannten Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
2.  
Weder erhebt die Beschwerdeführerin irgendwelche Verfassungsrügen noch beziehen sich ihre Ausführungen auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Beschlusses. Vielmehr macht sie weitschweifige und über weite Strecken auch polemische appellatorische Ausführungen zur Beschulung und dem Entwicklungsstand der Kinder, mithin zur Sache selbst. Dies ist nach dem Gesagten ungenügend und geht ohnehin am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli