6B_834/2010 04.10.2010
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_834/2010 
 
Urteil vom 4. Oktober 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Psychiatrische Dienste, Postfach, 4503 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unbekannt. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. September 2010 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 23. September 2010 den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Oktober 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn