2C_644/2022 18.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_644/2022  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Advokat Dieter von Blarer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, 
Dreiergericht, vom 29. Mai 2022 (VD.2022.13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1979 geborene, aus der Türkei stammende A.A.________ reiste 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Aus erster Ehe hat sie zwei Söhne (geboren 2000 und 2004), die ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.  
 
A.b. B.A.________ wurde 1977 in Österreich geboren und ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Das Landgericht Feldkirch (Österreich) verurteilte ihn am 9. April 2010 wegen erpresserischer Entführung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Dabei berücksichtigte es unter anderem folgende einschlägige Vorstrafen von B.A.________: Betrug (2004), Körperverletzung (2004, 2005 und 2006), Diebstahl, schwerer Diebstahl und gewerbsmässiger Diebstahl (2006) sowie schwere Körperverletzung (2007). Am 10. November 2010 bestätigte das österreichische Oberlandesgericht Innsbruck das Urteil des Landgerichts Feldkirch.  
 
A.c. Zwecks Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe überstellte Österreich B.A.________ 2012 in die Türkei. Zudem verhängte es am 30. August 2016 ihm gegenüber eine Einreisesperre für den gesamten Schengenraum mit Gültigkeit bis zum 29. August 2019.  
 
B.  
 
B.a. Am 30. März 2017 heirateten B.A.________ und A.A.________ in der Türkei. Im November desselben Jahres wurde B.A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. In der Folge reiste er am 12. März 2018 illegal in die Schweiz, nachdem ihm ein Einreisevisum aufgrund der schengenweit verhängten Einreisesperre verweigert wurde. Am 10. Juli 2018 hielt die Polizei B.A.________ in Basel an und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzeigte ihn. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2018 wurde er wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt.  
 
B.b. Gleichentags stellte B.A.________ beim Staatssekretariat für Migration ein Asylgesuch und A.A.________ beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Mann. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab und es wies B.A.________ aus der Schweiz weg. Eine gegen die Wegweisungsverfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2019 gut, da für die Verfügung nicht die Asylbehörden, sondern die kantonalen Ausländerbehörden zuständig seien.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 18. November 2019 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Migrationsamt Basel-Stadt das Gesuch um Familiennachzug ab; zudem wies es B.A.________ aus dem Schengenraum weg. Das Migrationsamt erwog im Wesentlichen, B.A.________ sei schwer straffällig geworden und habe sich seither noch nicht hinreichend bewährt. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. September 2021; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Mai 2022).  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. August 2022 gelangen A.A.________ und B.A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil vom 29. Mai 2022 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, den Familiennachzug zu bewilligen und B.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an das Migrationsamt bzw. an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug einer Wegweisung gegen B.A.________ unzulässig sei. Diesfalls sei das Migrationsamt Basel-Stadt anzuweisen beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht verlangen A.A.________ und B.A.________, das Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und B.A.________ die Erwerbstätigkeit weiterhin zu bewilligen. Zudem seien die Akten der Vorinstanzen und des Staatssekretariates für Migration im Asylverfahren beizuziehen. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht gewährt werde, sei A.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 17. August 2022 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt hält an den Ausführungen in seiner Verfügung vom 18. November 2019 fest. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. A.A.________ und B.A.________ replizieren mit Eingabe vom 6. Oktober 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Mai 2022 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, womit ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug für ihren Ehemann ausgewiesen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Da die Beschwerdeführer überdies zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG), ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden darauf einzutreten. 
 
1.2. Mangels Rechtsanspruchs unzulässig ist der subeventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers, das Migrationsamt sei anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beantragen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.2; 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.1). Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) steht zwar in Bezug auf die Wegweisung grundsätzlich offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3), vorliegend erheben sie indessen keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen sind. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum (vgl. Urteil 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.3 und 5; 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 1.2); auf sie ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig ("willkürlich"), unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3; Urteil 2C_680/2020 vom 10. März 2021 E. 2.4). Aus diesem Grund sind die der Beschwerde beigelegte Steuererkläung 2021 mit Lohnausweisen, die Meldebestätigungen der Eltern des Beschwerdeführers vom 30. November 2021 (inkl. Passkopien) sowie das Schreiben vom 21. Dezember 2019 an die Türkische Botschaft und die Präsidialkanzlei in Ankara unbeachtlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass Letzteres bereits Gegenstand des Asylverfahrens gewesen sei.  
 
4.  
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie bringen zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe wesentliche Änderungen der Verhältnisse unberücksichtigt gelassen und eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführer zu Unrecht abgelehnt. 
 
4.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4).  
Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Beweisführungsanspruch umfasst indes keinen generellen Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Ausserdem schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3). 
 
4.2. Die sinngemässe Kritik der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe aktuelle Entwicklungen, die seit der Verfügung des Migrationsamts bzw. des Rekursentscheids eingetreten seien, nicht berücksichtigt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz verweist explizit darauf, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Entscheids massgebend sind (angefochtener Entscheid E. 1.2 und 3.2.2). Entsprechend berücksichtigt sie auch die von den Beschwerdeführern erwähnten Dokumente (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 45), namentlich die Berichte des C.________ Spitals vom 12. März 2021 und 29. Oktober 2021 (angefochtener Entscheid E. 5.3.3 und E. 6.4) sowie den Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 8. Juni 2020 (angefochtener Entscheid E. 5.3.2 S. 15 und E. 6.4). Im Umstand, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse anders würdigt als die Beschwerdeführer, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.  
 
4.3. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführer abgesehen hat. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass nicht dargetan sei, inwiefern eine persönliche Anhörung erforderlich gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 S. 9). Dass es den Beschwerdeführern schriftlich nicht möglich gewesen sei, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, vermögen sie (auch) vor Bundesgericht nicht darzulegen. Aus dem Umstand allein, dass die Vorinstanz neue Beweismittel zu würdigen hatte und eine biografische Kehrtwende des Beschwerdeführers zu prüfen war, kann jedenfalls noch nicht gefolgert werden, dass von einer persönlichen Anhörung zusätzliche und wesentliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.  
 
4.4. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist demnach nicht auszumachen.  
 
5.  
Weiter erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, als unbegründet, soweit in dieser Hinsicht überhaupt von einer hinreichend substanziierten Rüge auszugehen ist (vorstehende E. 2.2). 
 
5.1. Die Beschwerdeführer kritisieren sinngemäss, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Vergleich zur Phase seiner schweren Delinquenz nicht verändert habe. Eine solche allgemeine Feststellung ist dem angefochtenen Entscheid indes nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz stellte lediglich in Bezug auf die berufliche Integration fest, dass sich die damalige Situation des Beschwerdeführers nicht von seiner heutigen Lage unterscheide (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Diese Feststellung ist nicht willkürlich, da der Beschwerdeführer sowohl damals in Österreich als auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils berufstätig war. Darüber hinaus würdigt die Vorinstanz die veränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers jedoch in mehrfacher Hinsicht.  
 
5.2. Schliesslich erweist es sich auch nicht als offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz von Verbindungen des Beschwerdeführers zu kriminellen Kreisen ausging (angefochtener Entscheid E. 5.3.2 S. 14). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage der Staatsanwaltschaft, woher er einen gefälschten Ausweis habe, angab, dass er Leute kenne, die so was machen, traf die Vorinstanz ihre Feststellung willkürfrei.  
 
6.  
In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Familiennachzug hat. 
 
6.1. Die Beschwerdeführer stellten das Gesuch um Familiennachzug am 11. Juli 2018 und damit vor Inkrafttreten (1. Januar 2019) der Gesetzesrevision vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; AS 2018 3171). Vorliegend ist somit gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG noch das AuG in seiner bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung anwendbar (AS 2007 5437; vgl. Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 135).  
 
6.2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2).  
 
6.3. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 AuG). Dies ergibt sich auch aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), dessen Anwendungsbereich berührt ist, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1).  
Zu berücksichtigen im Rahmen der Interessenabwägung sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen; ferner BGE 139 I 145 E. 2.4).  
 
6.4. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dabei muss - ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) - keine konkrete Rückfallgefahr vorliegen, damit eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist, sondern es dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Urteile 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 4.2; 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.3.2).  
 
7.  
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint hat. 
 
7.1. Das Landgericht Feldkirch (Österreich) verurteilte den Beschwerdeführer am 9. April 2010 wegen erpresserischer Entführung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Bei den bestraften Delikten handelt es sich auch nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen und für Österreich kann die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten. Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG) ist damit unbestrittenermassen erfüllt, womit der Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 Abs. 1 AuG) nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG grundsätzlich erlischt (vorstehende E. 6.2). Streitig ist jedoch, ob die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.  
 
7.2. Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, dass aufgrund der mehrfachen und schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht.  
 
7.2.1. Bereits aufgrund der langen Dauer der gegenüber dem Beschwerdeführer in Österreich ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist ohne Weiteres von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, selbst unter der Annahme, dass Österreich die beurteilten Delikte strenger bestrafe als die Schweiz (vgl. Urteil 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 5.2.1). In Bezug auf den Tatvorgang ist dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit einem Mittäter) sein Opfer mit vorgehaltener Pistole mit dem Tod sowie Schlägen bedroht habe, um einen Dritten zur Übergabe von 15'000 Euro zu nötigen. Das Opfer sei während Stunden seiner Freiheit beraubt worden (angefochtener Entscheid E. 4). Das österreichische Oberlandesgericht Innsbruck hatte das Strafurteil am 10. November 2010 unter Verweis auf die Brutalität sowie das stundenlange Wiederholen von Todesdrohungen bestätigt. Es wertete die Taten als schwerwiegender einschlägiger und neuerlicher Rückfall, da der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach, teils schwerwiegend straffällig wurde: 2004 (Betrug); 2004, 2005 und 2006 (Körperverletzung); 2006 (Diebstahl, schwerer Diebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl); 2007 (schwere Körperverletzung). Es mag zutreffen, dass die Verurteilung vom 9. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bereits länger zurück liegt. Doch hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Delinquenz wiederholt hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität und Fortbewegungsfreiheit verletzt, womit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden muss (vorstehende E. 6.4).  
 
7.2.2. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 22. November 2017 im Strafvollzug in der Türkei, nachdem er 2012 zum Vollzug der Freiheitsstrafe dorthin überstellt wurde. Österreich hatte ihm gegenüber eine dreijährige Einreisesperre für den gesamten Schengenraum mit Gültigkeit bis zum 29. August 2019 verhängt. Nur rund eineinhalb Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Haftvollzug in der Türkei machte sich der Beschwerdeführer erneut straffällig: Am 10. sowie 11. Januar 2018 sprach er Drohungen gegenüber in Basel lebenden türkischstämmigen Personen aus und am 12. März 2018 reiste er illegal in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entsprechend wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen. Auch wenn diese Delikte im Vergleich zu seinen früheren Straftaten in Österreich weniger schwer wiegen, sprechen sie eindeutig gegen eine erfolgreiche Resozialisation des Beschwerdeführers. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer (erneut) mit Gewaltanwendung gegenüber Personen drohte, wofür er bereits mehrfach vorbestraft ist. Dass diese Drohungen im familiären Kontext erfolgt seien, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr deutet die fortgesetzte und zumindest teilweise einschlägige deliktische Tätigkeit so kurz nach der bedingten Entlassung auf eine relevante Gefährdung hin.  
 
7.2.3. Die am 11. Juli 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 180 Tagen wurde im Electronic Monitoring vollzogen. Daraus wurde der Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 bedingt entlassen, nachdem die Bewährungshilfe den Vollzug insgesamt als positiv bewertet und von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen ist. Während der Probezeit zeigte sich der Beschwerdeführer zudem kooperativ sowie engagiert; seither hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Diese positive Entwicklung ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, praxisgemäss kommen einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug sowie dem Wohlverhalten während strafrechtlichen Probezeiten aus migrationsrechtlicher Hinsicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteil 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Probezeit des Beschwerdeführers mit Bewährungshilfe noch bis am 13. Mai 2020 andauerte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf seine wiederholte teils schwerwiegende Delinquenz reicht diese vergleichsweise kurze Zeitspanne des Wohlverhaltens nicht aus, um das Risiko einer erneuten (schweren) Straffälligkeit hinreichend einzuschränken. Von einer minimen oder inexistenten Rückfallgefahr kann aus migrationsrechtlicher Sicht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - jedenfalls nicht gesprochen werden.  
 
7.2.4. Schliesslich bestehen auch keine (ausreichenden) Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte biografische Kehrtwende (vgl. hierzu Urteil 2C_568/2021 vom 11. August 2022 E. 4.3 m.H.) : Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer aufgrund einer tiefen Lebenskrise als Folge seiner familiären Situation in die Delinquenz geraten. Nachdem er in Österreich aufgewachsen sei, sei er mit vier Jahren zu seinen Grosseltern in die Türkei "abgeschoben" worden. Zwar sei er mit 10 Jahren nach Österreich zurückgekehrt, dort habe er aber keinen Halt im Familiensystem gefunden und er sei deshalb früh in die Drogenszene geraten.  
Demgegenüber stellte die Vorinstanz jedoch verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich beruflich integriert war, als er delinquierte. Im Zeitpunkt seiner schwersten Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe war er bereits über 30-jährig. Auch nach seiner Heirat mit der Beschwerdeführerin wurde er, wenn auch in geringerem Ausmass, einschlägig rückfällig. Die Verbüssung seiner letzten Freiheitsstrafe liegt noch nicht weit zurück, wobei sich der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich seiner Delinquenz teils (weiterhin) uneinsichtig zeigte. Daraus, dass der Beschwerdeführer ehrlich reflektiere, vermag er in diesem Zusammenhang nichts abzuleiten. In der Unterstützung, die der Beschwerdeführer seiner Ehegattin (und deren Familie) offensichtlich bietet (nachstehende E. 7.3.1), kann ein stabilisierender Faktor gesehen werden. Eine nachhaltige Verhaltensänderung, wie es eine biografische Kehrtwende voraussetzt (vgl. Urteile 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 4.3 und 5.2.6; 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1.4), ist damit jedoch noch nicht ausgewiesen. 
 
7.3. Zu prüfen bleibt somit, ob dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers besonders gewichtige private Interessen entgegenstehen, die im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen.  
 
7.3.1. Im Vordergrund steht dabei das familiäre Interesse der Beschwerdeführer, gemeinsam in der Schweiz verbleiben zu können. Wie die Vorinstanz richtig annimmt, kann es der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht ohne Weiteres zugemutet werden, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen. Sie lebt seit April 1994 in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt. Neben ihren beiden erwachsenen Söhnen leben ihre Eltern sowie vier Geschwister in der Schweiz. Die Vorinstanz anerkennt in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau und deren Familie. Gemäss Führungs- und Verlaufsbericht des Vollzugszentrums Klosterflechten vom 10. April 2019 sei das Verhältnis der Patchwork-Familie als gut und stabil beschrieben, und man habe die Ehegatten bei einem Hausbesuch als authentisches und gut eingespieltes Team erlebt; zudem habe der Beschwerdeführer einen positiven Einfluss auf die Söhne der Beschwerdeführerin, wobei diese bereits volljährig und nicht mehr betreungsbedürftig seien. Auch die Therapeutin der Beschwerdeführerin habe einen objektiv wahrnehmbaren positiven Einfluss der familiären Beziehung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). Sachverhaltliche Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Wegweisung des Beschwerdeführers psychosozial kollabieren und damit eine (spätere) Zusammenführung ausgeschlossen würde, sind den vorinstanzlichen Feststellungen indes nicht zu entnehmen.  
 
7.3.2. Das nach Gesagtem grundsätzlich grosse familiäre Interesse der Beschwerdeführer ist allerdings zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung am 30. März 2017 bekannt gewesen sein muss, dass die Ehe aufgrund des noch laufenden Haftvollzugs bzw. der bis am 29. August 2019 verfügten Einreisesperre vorerst in der Türkei gelebt werden muss und aufgrund der massiven Straffälligkeit des Rekurrenten nicht unmittelbar nach Wegfall der Einreisesperre mit der Bewilligung des Familiennachzugs zu rechnen war. Hinzu kommt, dass das gemeinsame Familienleben in der Schweiz auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang machte sich auch die Beschwerdeführerin straffällig; am 16. Mai 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl wegen Begünstigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gegen sie (angefochtener Entscheid E. 5.3.2 S. 15 und E. 5.3.3).  
 
7.3.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer erscheint sodann eine sozioökonomische Wiedereingliederung in der Türkei nicht ausgeschlossen: Der Beschwerdeführer ist Mitte 40 und berufstätig; bis zu seiner illegalen Einreise in die Schweiz befand er sich in der Türkei, wo er nach seiner Haftentlassung ebenfalls berufstätig war (angefochtener Entscheid E. 7). Gemäss eigenen Angaben verbrachte er auch teilweise seine Kindheit bei seinen Grosseltern in der Türkei. Soweit er dort über kein Beziehungsnetz mehr verfügen sollte, scheint es zumutbar, ein solches aufzubauen. Der Umstand, dass die wirtschaftliche Lage in der Türkei weniger vorteilhaft sei als in der Schweiz, führt nicht dazu, dass eine Rückkehr dahin unzumutbar wäre (vgl. Urteile 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3; 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3.1).  
 
7.3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, weil er dort im Rahmen des Haftvollzugs teilweise Behandlungen ausgesetzt gewesen sei, die gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 Anti-Folter-Konvention [SR 0.105] verstossen hätten. Im Falle einer Rückkehr sei er sehr wahrscheinlich Repressionen des türkischen Staates und einer Inhaftierung ausgesetzt. Im Winter 2019/2020 habe er ein Schreiben an die Türkische Botschaft und auch an den Präsidenten persönlich gerichtet, mit dem Ziel, seine türkische Staatsbürgerschaft abzugeben. In seinem Schreiben habe er offen Kritik geübt.  
Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen eingehend beschäftigt (angefochtener Entscheid E. 6) : Sie erwog, dass der Beschwerdeführer seine Gefährdung in der Türkei immer wieder und teils mit widersprüchlicher Argumentation zu begründen versuche. In seinem ursprünglichen, nach der Einreise in die Schweiz gestellten Asylgesuch habe er geltend gemacht, zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb mit Familienmitgliedern und Drittpersonen in Konflikt geraten zu sein. Das Staatssekretariat für Migration habe dieses Gesuch jedoch mit Asylentscheid vom 22. Oktober 2018 abgewiesen. Mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer dann vorgebracht, in der Türkei gefoltert worden zu sein und möglicherweise als Anhänger von Fethullah Gülen oder Anhänger der HDP oder PKK gesucht zu werden. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen habe das Staatssekretariat für Migration allerdings als unglaubwürdig beurteilt, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. (recte: 28.) September 2021 bestätigt worden sei. 
Vor dem Hintergrund der Fachanalyse der Asylbehörden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer Behandlung ausgesetzt wäre, die gegen Art. 2 oder 3 EMRK bzw. Art. 3 Anti-Folter-Konvention verstösst (vgl. Urteile 2C_967/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.4; 2C_182/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.1). Weder die punktuelle Kritik des Beschwerdeführers am Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch das Schreiben des Beschwerdeführers an die Türkische Botschaft, welches den Asylbehörden offenbar bereits vorlag, vermag dies infragezustellen. Damit erübrigt es sich, die Akten des Staatssekretariates für Migration im Asylverfahren beizuziehen. 
 
7.3.5. Was sodann die vorgebrachte gesundheitliche Gefährdung anbelangt, stellte die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass dem Beschwerdeführer mit dem Arztbericht des C.________ Spitals vom 12. März 2021 eine mittelgradige depressive Episode und eine komplexe Traumafolgestörung diagnostiziert worden seien, welche eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung erfordere (angefochtener Entscheid E. 6.4). Dass jedoch bei einer Rückkehr entgegen den Vorgaben von Art. 2 und 3 EMRK eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; ferner Urteil 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1 m.w.H.), ist in diesem Zusammenhang nicht erstellt. Insbesondere dafür, dass in der Türkei keine "sichere Umgebung" für eine Therapie bestehe, gibt es keine ausreichenden Hinweise (vorstehende E. 7.3.4).  
In Bezug auf das geltend gemachte hohe Suizidrisiko im Falle einer Wegweisung gilt sodann rechtsprechungsgemäss, dass die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (und den damit verbundenen weiteren Fürsorgeleistungen) zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteile 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.3; 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.5). 
 
7.3.6. Im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann schliesslich der Umstand, dass sich das Grab des verstorbenen Sohnes des Beschwerdeführers in Österreich befindet. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung verunmöglicht es dem Beschwerdeführer nicht, dieses zu besuchen, zumal - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Einreisesperre infrage steht. In Bezug auf allfällige finanzielle Hürden erwog die Vorinstanz ferner zutreffend, es sei nicht ersichtlich, wieso es dem Beschwerdeführer in Zukunft nicht möglich sein soll, mit einem in der Türkei erzielten Einkommen gelegentlich das Grab seines Sohnes zu besuchen (angefochtener Entscheid E. 7).  
 
7.4. Zusammengefasst verfügen die Beschwerdeführer zwar über ein gewichtiges Interesse daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben kann. Dieses private bzw. familiäre Interesse vermag aber das erhebliche öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Bei dieser Sachlage erweist sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar. Ebensowenig ist ein Verstoss gegen Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 3 Anti-Folter-Konvention auszumachen.  
 
8.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sowohl im Hauptantrag als auch in Bezug auf die Eventualanträge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dass die Beschwerdeführer lediglich für den Fall gestellt haben, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, erweist sich als gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti