7B_711/2023 23.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_711/2023  
 
 
Urteil vom 23. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Wechsel amtliche Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 2. Oktober 2023 (SB230402-O/Z5/sm). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ beantragte mit Schreiben vom 16., 17. und 20. Juli sowie vom 2. und vom 7. und 9. August 2023 den Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 wies die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2023 und beantragt, diesen Entscheid aufzuheben, da er von einem befangenen Richter verfasst worden sei. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer behauptet abermals, ein Beschluss des Obergerichts, namentlich jener vom 13. September 2023, sei von einem befangenen Richter gefällt worden. Der Oberrichter habe die E-Mail mit dem Betreff "Vaginalverkehr" auch erhalten, somit sei er eine geschädigte Person und eine geschädigte Person könne niemals als Richter eingesetzt werden. Damit vermag der Beschwerdeführer indessen keine Befangenheit darzutun (vgl. diesbezüglich das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_575/2022 vom 17. November 2022 E. 3). Er ist zudem zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass solchermassen begründete Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich zu gelten haben. Ansonsten könnte er durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen, darauf ist von vornherein nicht einzutreten. 
Es erschliesst sich überdies nicht, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung hätte stattgegeben werden sollen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, sein amtlicher Verteidiger habe gewusst, wer die E-Mails mit dem pornografischen Inhalt verschickt habe, weshalb er "Zeuge sei" und nicht als Verteidiger eingesetzt werden könne, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, es lägen konkrete Hinweise vor, welche einer wirksamen und ausreichenden Verteidigung entgegenstünden. 
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier