7B_710/2023 23.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_710/2023  
 
 
Urteil vom 23. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufung Urteil; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 2. Oktober 2023 (SB230402-O/Z4/sm). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Schreiben vom 8., 9. und 10. August 2023 sowie vom 1. und 8. September 2023 diverse Ausstandsgesuche gegen sämtliche Mitglieder, Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibende des Obergerichts des Kantons Zürich. Die II. Strafkammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 nicht auf die Gesuche ein. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2023 und beantragt, diesen aufzuheben, da er von befangenen Richtern verfasst worden sei. Zudem beantragt er, es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts abzuwarten, da er am 21. September 2023 ein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Berufungsgericht gestellt habe. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 macht A.________ zudem eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht geltend. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer erachtet die am angefochtenen Beschluss beteiligten Oberrichter als befangen, weshalb er deren Aufhebung "ohne materielle Prüfung" beantragt. Sie hätten die E-Mail mit dem Betreff "Vaginalverkehr" auch erhalten, somit seien sie geschädigte Personen und eine geschädigte Person könne, ebenso wie auch ein Zeuge, niemals als Richter eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer nimmt damit zumindest sinngemäss Bezug auf den Umstand, dass er im September 2022 eine E-Mail mit pornografischem Inhalt an die Oberrichter geschickt und sich anschliessend wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB selber angezeigt hat (vgl. diesbezüglich das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_575/2022 vom 17. November 2022 E. 3). Wie das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 1B_575/2022 erwog, erweisen sich die solchermassen begründeten Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich, da ansonsten der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen könnte. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich auch, wie vom Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Bundesstrafgerichts abzuwarten. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier