7B_431/2023 23.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_431/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 4. August 2023 (SB230402-O/Z1/as). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2023 stellte das Obergericht den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist an, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird. 
Mit Eingabe vom 9. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 4. August 2023 wegen Rechtsverweigerung, da ihm eine Frist hätte angesetzt werden müssen, damit er hätte verdeutlichen können, dass das erstinstanzliche Urteil ganz angefochten werde. Mit Schreiben vom 11. August 2023 machte er geltend, es handle sich bei der Eingabe vom 9. August 2023 um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Indem zwei verschiedene Berufungserklärungen, nämlich seine persönliche und die der amtlichen Verteidigung, verschickt worden seien, liege eine Rechtsverletzung vor. 
 
2.  
Mit der angefochtenen Präsidialverfügung wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und sie wurden aufgefordert, zu dieser Verfügung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb ihm das Obergericht eine Frist hätte ansetzen müssen, damit er hätte Stellung nehmen können, welche der beiden Berufungserklärungen gelte. Eine Rechtsverweigerung durch das Obergericht ist folglich weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, zumal sie im Übrigen auch den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier