7B_387/2023 31.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_387/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 23. Juni 2023 (SK2 23 8). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 23. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden hinsichtlich einer von A.A.________ und B.A.________ erhobenen Strafanzeige gegen verschiedene Personen die Nichtanhandnahme. Auf eine entsprechende Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wegen Nichtbezahlen der Sicherheitsleistung und ungenügender Begründung nicht ein. Gegen diese Verfügung erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. 
 
2.  
Rechtsschriften haben ein Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). 
Strenge Anforderungen werden an die Begründung der Beschwerdelegitimation gestellt. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren darzulegen, inwiefern dies der Fall ist. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Diesen Vorgaben genügt die ausschweifende Eingabe der Beschwerdeführenden in verschiedener Hinsicht nicht. 
Gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden würden ihre Kinder in der Schule diskriminiert, willkürlich behandelt, genötigt und in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährdet. Sie listen sodann verschiedene obligationenrechtliche Bestimmungen bezüglich Schadenersatz und Genugtuung auf (Art. 46 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Nähere Angaben zu den Zivilansprüchen, die sie gestützt auf ihre Vorwürfe geltend zu machen gedenken, machen sie indes nicht. Auch zur Frage, wie die angefochtene Verfügung sich darauf auswirken könnte, äussern sie sich nicht. Davon abgesehen würde es sich bei finanziellen Forderungen, die gegen eine öffentliche Schule gerichtet sind, um öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Insoweit könnte sich die Nichtanhandnahme von vornherein nicht auf Zivilansprüche der Beschwerdeführenden (oder ihrer Kinder) auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). So oder anders erschliesst sich die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführenden aus ihren Ausführungen nicht. 
Im Übrigen setzen die Beschwerdeführenden bei ihrer ausführlichen Schilderung des Sachverhalts und der Auflistung von Gesetzesbestimmungen nicht ansatzweise an der vorinstanzlichen Entscheidbegründung an. Auch in der Sache erfüllt die Beschwerde die vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen somit eindeutig nicht (dies, obwohl die Beschwerdeführenden auf die entsprechenden Anforderungen bereits im Urteil 1B_165/2023 vom 28. März 2023 aufmerksam gemacht worden sind). 
 
4.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei ihnen reduzierte Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). Sie haften hierfür solidarisch und zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger