4D_59/2022 15.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_59/2022  
 
 
Urteil vom 15. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 4. Oktober 2022 (ZK2 22 37). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdegegner als Vermieter den mit dem Beschwerdeführer als Mieter geschlossenen Vertrag betreffend Miete des 8-Zimmer-Wohnhauses mit Stall und Scheune in U.________, V.________, zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 300.-- exkl. Nebenkosten am 8. November 2021 per 30. Juni 2022 kündigte; 
dass das Regionalgericht Engiadina den Beschwerdeführer auf Gesuch des Beschwerdegegners im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Entscheid vom 29. August 2022 anwies, das genannte Mietobjekt per sofort, spätestens jedoch innert 20 Tagen, vollständig zu räumen und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln zurückzugeben, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB und Anordnung der Ersatzvornahme mit polizeilicher Hilfe für den Fall der Nichtbefolgung; 
dass das Kantonsgericht Graubünden eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 4. Oktober 2022 abwies und dem Beschwerdeführer eine Räumungsfrist bis zum 2. November 2022 ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. November 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass der Streitwert im vorliegenden Fall den Betrag von Fr. 15'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt; 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG nur zulässig ist, wenn sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4), was indessen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird; 
dass demnach die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist und die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer