Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_137/2023
Urteil vom 24. März 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 17. März 2023 (VG.2023.00027).
Erwägungen:
1.
Die Fachstelle Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus entzog A.________ am 10. August 2022 den Führerausweis rückwirkend ab dem 30. November 2020 auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 24. November 2022 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
Mit Eingabe vom 15. März 2023 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht um revisions-/wiedererwägungsweise Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. November 2022. Der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus trat mit Verfügung vom 17. März 2023 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass Rechtsmittelentscheide, anders als erstinstanzliche Verfügungen, einer Wiederwägung nicht zugänglich seien, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. A.________ zeige keine Revisionsgründe auf, weshalb auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei. Mit seiner Eingabe ziele A.________ einzig auf eine inhaltliche Korrekur des vorgenannten Urteils ab, wofür weder eine Erläuterung noch eine Berichtigung in Frage komme.
3.
A.________ führt mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf sein Gesuch vom 15. März 2023 führte, nicht auseinander. Mit seinen sachfremden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Auf ein Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli