7B_567/2023 30.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_567/2023  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 30. August 2023 (BS 23/042/SKE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wendete sich mit Eingaben vom 1., 8. und 10. August 2023 an das Obergericht des Kantons Obwalden. Der Gerichtspräsident II des Obergerichts forderte A.________ mit Schreiben vom 10. August 2023 auf, Ihre unklaren Eingaben im Sinne von Art. 385 StPO zu verbessern, damit diese den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 396 StPO genügten. Zur Verbesserung der Rechtsschriften setzte er A.________ eine Nachfrist an und stellte ihr in Aussicht, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zudem empfahl er A.________ für die Behebung der Mängel eine Rechtsvertretung beizuziehen. Nachdem A.________ dem Obergericht am 16. August 2023 eine weitere unklare Eingabe mit dem Titel "Dienstaufsichtsbeschwerde" an das "Präsidium des Bundesgerichts, Bern" zukommen liess, trat das Obergericht mit Beschluss vom 30. August 2023 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. 
 
2.  
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 30. August 2023 führt A.________ mit Eingabe vom 7. September 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt sie dessen Aufhebung und stellt sie zudem ein Ausstandsbegehren gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Bundesgerichts. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_318/2019 vom 16. April 2019 E. 3; 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2). Die Beschwerdeführerin nennt keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG, sondern verlangt pauschal und ohne Begründung den Ausstand sämtlicher Bundesrichter und Bundesrichterinnen. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und ist darauf folglich praxisgemäss nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander, sondern erhebt unbelegte Vorwürfe und pauschale Ausstandsbegehren gegenüber verschiedenen Behörden des Bundes und des Kantons Obwalden und übt sie darüber hinaus Kritik an europäischen Regierungen. Sie vermag damit nicht im Einzelnen und verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf ihre verschiedenen Eingaben führte, bzw. der Beschluss der Vorinstanz selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Bundesgerichts wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn