6B_770/2014 13.08.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_770/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juli 2014. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern nahm am 30. Juli 2014 ein Schreiben der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde an die Hand. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe vom 11. August 2014 an das Bundesgericht, welche als Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des Obergerichts entgegenzunehmen ist. Indessen enthält die Eingabe weder ein Begehren noch eine auf die angefochtene Verfügung bezogene Begründung, weshalb sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht entspricht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn