6B_1003/2023 19.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1003/2023  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (stationäre therapeutische Massnahme); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. August 2023 (STREV.2023.9). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt verurteilte den Beschwerdeführer am 6. April 2022 wegen schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. 
Am 12. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des rechtskräftigen Urteils. Nach Rückweisung seines Gesuchs zur Verbesserung ergänzte er dieses am 28. Juni 2023. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 16. August 2023 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). 
Die Vorinstanz erwägt, der Gesuchsteller sei durch die rechtskräftige Verurteilung vom 6. April 2022 beschwert. Insofern seien die Voraussetzungen von Art. 410 StPO erfüllt. Indessen begründe er nicht, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen solle. Er beschränke sich auf die Anrufung eines Verlaufsberichts, der keine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache oder ein neues Beweismittel betreffe. Soweit er weiter darlegen wolle, dass er sich verändert habe, begnüge er sich mit nichtssagenden Floskeln und nicht nachvollziehbaren, allgemeinen Ausführungen. Abgesehen davon stellten zwischenzeitliche Veränderungen keinen Revisionsgrund dar, da sie nicht vor dem Entscheid eingetreten seien. Solche Entwicklungen seien vielmehr bei der periodischen Massnahmeüberprüfung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer versuche die Massnahme zu beenden, weil er die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe vom 39 Monaten im Massnahmevollzug erstanden habe. Soweit er die Verurteilungen bestreite, handle es sich um Einwände, die er in einem Berufungsverfahren hätte vorbringen können und müssen. Das Revisionsgesuch sei offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen könnten. Insbesondere macht er nicht geltend, im kantonalen Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht bzw. die Begründungsanforderungen erfüllt zu haben. Revisionsgründe macht er im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht geltend. Stattdessen beantragt er, er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit gemeinnütziger Arbeit von 200 Tagen zu bestrafen. Er habe denjenigen, der ihn an seinem Geschlechtsorgan angefasst habe, gegen den Kopf geboxt. Dafür akzeptiere er sechs Monate. Die Freiheit sei ihm seit 38 Monaten entzogen. Dies und die Massnahme müssten aufgehoben werden. Das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt sei aufzuheben und eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV festzustellen. In seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Bundesgericht materiell mit früheren Verurteilungen nicht befassen kann. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern auf das Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten worden sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill