6B_42/2022 09.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_42/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel. 
 
Gegenstand 
Mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung; Hausfriedensbruch; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. November 2021 (SST.2021.86). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Verwaltungsrätin der C.________ AG, die seit dem 10. Oktober 2014 Geschäftsräumlichkeiten der B.________ AG an der U.________strasse xxx in V.________ mietet. Am 30. Januar 2017 hat A.________ zusammen mit D.________, ihrem Lebensgefährten und Verwaltungsrat der C.________ AG, ein Fahrzeug auf einem von der C.________ AG gemieteten Parkplatz parkiert, obwohl sie wusste, dass die B.________ AG an diesem Tag mit der Baustelleninstallation beginnen werde und diese Parkfläche der C.________ AG nicht mehr zur Verfügung stehen werde. A.________ und D.________ haben während 15 bis 20 Minuten verhindert, dass Arbeiter der Bauunternehmen mit ihren Fahrzeugen das Baustellenareal der B.________ AG verlassen und das Baustellentor geschlossen werden konnte. 
Am 30. und 31. Januar 2017 verfasste A.________ zusammen mit D.________ ein Schreiben an die mit der Baustelleneinrichtung beauftragten Bauunternehmen sowie die B.________ AG. Den Bauunternehmen drohten sie mit Strafanzeige, sollten diese die Baustelle betreten und verlangten, unter Androhung einer Strafanzeige im Unterlassungsfall sowie der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen, dass diese das aufgestellte Gerüst beziehungsweise die aufgestellten Bauabsperrungen innert zwei Tagen entfernen. Der B.________ AG drohten sie mit Strafanzeige, sollte sie beziehungsweise ihr Vertreter die Baustelle betreten und verlangten, unter Androhung einer Strafanzeige im Unterlassungsfall sowie der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen, dass die auf der Baustelle installierten Videokameras innert zwei Tagen entfernt werden. Die Arbeiter der Bauunternehmen und die B.________ AG kamen diesen Forderungen nicht nach. 
Am 30. Januar 2017 hielten sich A.________ und D.________ innerhalb der Baustellenabschrankung auf, obwohl sie von der B.________ AG darauf hingewiesen wurden, dass der Zutritt auf der Baustelle aus Sicherheitsgründen nur am Bau beteiligten Personen gestattet sei. Ferner wurde A.________ vorgeworfen, am 30. Januar 2017 mehrere Kabelbinder an der Baustelleninstallation zerschnitten zu haben. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 26. März 2018 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, Hausfriedensbruch und geringfügiger Sachbeschädigung. Auf Einsprache von A.________ hin erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage. Infolge Befangenheit der Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts wurde das Verfahren mit Beschluss der Justizleitung des Kantons Aargau zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Brugg als ausserordentliche Vertretung des Bezirksgerichts Lenzburg überwiesen. 
 
C.  
Die ausserordentliche Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach A.________ am 28. Mai 2019 der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig. Sie verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 100.--. Sie verpflichtete A.________, der B.________ AG eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Beschluss vom 25. Februar 2020 auf die gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung von A.________ nicht ein. 
Mit Urteil 6B_426/2020 vom 10. März 2021 hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. 
 
E.  
Das Obergericht sprach A.________ mit Urteil vom 16. November 2021 vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung frei. Es sprach A.________ der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht verpflichtete A.________, der B.________ AG eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen. 
 
F.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter, Nötigung. Sie bestreitet vorsätzlich gehandelt zu haben und macht geltend, es würden keine Nötigungshandlungen vorliegen. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; mit Hinweisen).  
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile 902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 
 
2.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG siehe BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 141 I 49 E. 3.4). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1; Urteil 6B_364/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; Urteil 6B_364/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Strittig ist die vorsätzliche Tatbegehung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe bewusst ihr Auto vor das Baustellentor parkiert, um damit die Bauarbeiter an dem Herausfahren zu hindern. Beim Verfassen der Schreiben sei ihr bekannt gewesen, dass die Baubewilligung rechtskräftig gewesen sei. Ihr Ziel sei es gewesen, die B.________ AG von ihrem Bauprojekt abzubringen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Schreiben im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens verfasst und damit vorsätzlich gehandelt. Die allfällige Gebäudeaufstockung sei ihr bei Abschluss des Mietvertrages am 10. Oktober 2014 von der B.________ AG bereits angezeigt worden. Im Mietvertrag sei festgehalten worden, dass sich der Mietbetrag um 100 % reduziere für Flächen, welche während der Bauzeit durch die Mieterin nicht genutzt werden können. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass es während der Bauzeit zu Einschränkungen der Mietfläche kommen könne. Ferner sei ihr bewusst gewesen, dass die Baubewilligung rechtskräftig gewesen sei. Ihre Behauptung, sie sei davon ausgegangen, die Aufstellung der Baustelle sei rechtswidrig, da keine Brandschutzbewilligung vorliege, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren und ein Sachverhaltsirrtum sei zu verneinen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe ohne Vorsatz gehandelt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Baubeginn wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Brandschutzbewilligung rechtswidrig gewesen sei. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie festhalte, ihr Argument sei eine Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, warum ihre Meldung an die zuständige Behörde zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Normen nicht genügt hätte. Sie bringt vielmehr vor, aufgrund der fehlenden Brandschutzbewilligung sei mit dem Baubeginn eine Besitzesstörung vorgelegen. Damit zeigt sie lediglich auf, dass sie sich durch den Baubeginn in ihren zivilrechtlichen Ansprüchen (vgl. Art. 928 ZGB zu den Klagen aus Besitzesstörung) verletzt fühlte und es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte. Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Brandschutzbewilligung davon ausgehen konnte, dass sie zu ihrer Vorgehensweise, insbesondere der Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und dem Zuparkieren der Arbeiter der Bauunternehmen, berechtigt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Brandschutzbewilligung eine falsche Vorstellung von dem für ihre Verurteilung wesentlichen Sachverhalt hatte. Die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist zu verneinen.  
 
2.4. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie einen Sachverhaltsirrtum hinsichtlich der Berechtigung der Benützung der Parkplätze verneint habe. Die B.________ AG sei nicht davon entbunden gewesen, der C.________ AG während der Gebäudeaufstockung Ersatzparkplätze zur Verfügung zu stellen. Auf ihren Antrag beim Stadtrat Lenzburg auf Baustopp mangels Ersatzparkplätze sei die B.________ AG mit Beschluss vom 8. März 2017 verpflichtet worden, der C.________ AG während der Bauzeit sieben Ersatzparkplätze zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang unterlässt es die Beschwerdeführerin zu erwähnen, dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2017 die Beschwerde der B.________ AG gutgeheissen und den Beschluss des Stadtrates aufgehoben hat. Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin seit Abschluss des Mietvertrages Kenntnis des Bauvorhabens; es lag eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Reduktion der Mietfläche vor und die Beschwerdeführerin hatte ebenfalls Kenntnis der in der Folge erteilten Baubewilligung. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, weswegen sie davon ausgegangen sein sollte, dass sie eine allfällige Streitigkeit betreffend die der C.________ AG zur Verfügung gestellten Parkplätze dazu berechtigt hätte, unter Androhung einer Strafanzeige (vgl. Schreiben vom 30. und 31. Januar 2017) den Baustopp zu verlangen oder Bauarbeiter einzuparkieren. Die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist zu verneinen.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Strittig ist, ob mit der angedrohten Strafanzeige in den Schreiben vom 30. und 31. Januar 2017 eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt. Mit einer Strafanzeige geht nach der Rechtsprechung ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB einher (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; Urteil 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Das Androhen einer Strafanzeige ist grundsätzlich dennoch zulässig. Wer Opfer einer Straftat geworden ist, darf dem Täter mit einer Strafanzeige drohen, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen, und er begeht dadurch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; Urteile 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5).  
 
2.5.2. Die Androhung der Strafanzeige gegenüber den Bauunternehmen sowie der B.________ AG erfolgte ohne ernsthaften Grund. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich mehrfach auf eine Besitzesstörung. Ihren Vorbringen lässt sich insofern entnehmen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte, welche auf dem Zivilweg zu regeln gewesen wäre (vgl. Art. 928 ZGB zu den Klagen aus Besitzesstörung). Die Beschwerdeführerin zeigt indes nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, worin eine Verletzung ihres Hausrechts nach Art. 186 StGB, welche für die Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs massgebend gewesen wäre, gelegen haben soll. Insbesondere legt sie nicht dar, dass die strittigen Parkplätze umfriedet gewesen wären, wie dies nach dem Wortlaut von Art. 186 StGB erforderlich gewesen wäre. Schliesslich räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, es sei von vornherein klar gewesen, dass der subjektive Tatbestand der Bauunternehmer im Hinblick auf einen Hausfriedensbruch nicht habe erfüllt sein können. Die in den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. und 31. Januar 2017 an die Bauunternehmen und die B.________ AG enthaltene Androhung der Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erfolgte ohne ernsthaften Grund und mit dem Zweck, das Bauvorhaben der B.________ AG zu verhindern. Die Schreiben vom 30. und 31. Januar 2017 erfüllen den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.  
 
2.6.  
 
2.6.1. Gegen die Verurteilung wegen Nötigung aufgrund des Zuparkierens der Mitarbeiter des Bauunternehmens bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Behinderung der Arbeiter des Bauunternehmens von 15 oder 20 Minuten sei nicht genügend intensiv, um den objektiven Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dem zeitlichen Aspekt von Nötigungshandlungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Hinderung eines Fahrzeuges an der Weg- oder Weiterfahrt, befasst. Bejaht hat das Bundesgericht die für eine Nötigung erforderliche Intensität bei der Hinderung eines Fahrzeuges an der Weiterfahrt durch ein anderes Fahrzeug während 15 Minuten (Urteil 6B_348/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2). Die Verurteilung wegen Nötigung durch Falschparkieren auf einer Zufahrtstrasse, wodurch Bauarbeiter mindestens 20 Minuten an ihrer Arbeit gehindert wurden, erachtete das Bundesgericht als rechtmässig (Urteil 6B_823/2011 vom 22. Mai 2012 E. 2.3). Eine rechtmässige Zweck-Mittel Relation hat das Bundesgericht hingegen für das Blockieren eines Weges mit einem Personenwagen für die Dauer von etwa einer Stunde im Hinblick auf die angestrebte Verhinderung der mutmasslichen baulichen Massnahmen (Belagserneuerung) bejaht, da die den Weg blockierende Person sogleich die Polizei angerufen und sich ihren Anordnungen gefügt hat, einen Rechtsanwalt um Rat ersucht sowie bei der zuständigen richterlichen Behörde unverzüglich ein Gesuch um einen sofortigen Baustopp eingereicht hat (Urteil 6B_355/2009 vom 11. Juni 2009 E. 3.2). Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer Nötigungshandlung durch das Festhalten eines Eindringlings während 20 Minuten bei einem Hausfriedensbruch bejaht (Urteil 6B_14/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.4), wobei festzuhalten ist, dass vorliegend die Begehung eines Hausfriedensbruchs durch die Mitarbeiter des Bauunternehmens nicht ersichtlich ist (vgl. oben, E. 3.7.2). Als tatbestandsmässig für die Nötigung anerkannt hat das Bundesgericht ferner eine Verkehrsblockade während zehn Minuten durch eine politische Aktion (BGE 119 IV 301 E. 3.a). Unabhängig des zeitlichen Aspekts ist eine Nötigungshandlung bei einem Schikanestopp im Strassenverkehr gegeben (BGE 137 IV 330 E. 3.4).  
Der aufgeführten Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass die Hinderung der Wegfahrt während 15 bis 20 Minuten ausreichend sein kann, um von einer Nötigungshandlung auszugehen. Entscheidend ist letztlich jedoch nicht der zeitliche Aspekt, sondern es ist auf sämtliche Umstände der Tathandlung abzustellen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass dem Urteil 6B_355/2009 vom 11. Juni 2009 E. 3.2 entsprechende Umstände vorgelegen hätten, welche eine rechtmässige Zweck-Mittel Relation ihres Verhaltens begründen würden. Die Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages über die geplante Gebäudeaufstockung informiert worden und sie hatte Kenntnis der rechtskräftigen Baubewilligung. Indem sie die Bauarbeiter an der Wegfahrt hinderte, bediente sie sich eines rechtswidrigen Mittels, um ihr Ziel, die Gebäudeaufstockung zu stoppen, zu erreichen. Die vorliegende Hinderung der Wegfahrt der Bauarbeiter war unter den gegebenen Umständen von hinreichender Intensität, um von einer Nötigungshandlung auszugehen und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen. 
 
2.6.2. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit dem Hinweis darauf, dass die Vorinstanz einerseits eine Behinderung von 15 bis 20 Minuten und andererseits eine Behinderung von knapp 20 Minuten festgestellt habe, als willkürlich rügt. Inwiefern sich daraus für den vorliegenden Fall ein entscheidender Unterschied ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Ihre Ausführungen beruhen auf der Annahme, dass sie einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei. Die Beschwerdeführerin weicht damit von dem von der Vorinstanz willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, womit auf ihre Ausführungen nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi