7B_351/2023 20.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_351/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 24. April 2023 (BS 2023 6). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________, einziger Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B.________ AG, erstattete am 2. August 2022 gegen C.________, Aktionärin und Verwaltungsrätin der D.________ AG, Strafanzeige wegen angeblichen Prozessbetrugs. C.________ soll zusammen mit einem weiteren Verwaltungsratsmitglied den Konkurs der D.________ AG zu Unrecht herbeigeführt haben, indem sie dem Konkursgericht einen falschen Rangrücktritt und ein falsch beurkundetes Verwaltungsratsprotokoll eingereicht habe. 
Am 11. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zug die Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Zug ein Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und das gesamte Obergericht ein. Am selben Tag erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 24. April 2023 weder auf das Ausstandsgesuch noch auf die Beschwerde ein. Letzteres, da dem Beschwerdeführer keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zukomme. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 24. April 2023 sei aufzuheben. Zudem stellt er Zivilforderungen, u.a. Fr. 1'099'665.25 aus einer angeblichen Lohnforderung und Fr. 13'689'220.65 aus einem behaupteten Dividendenanspruch. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb ihm Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger zur Beschwerde in der Sache legitimiert sein soll. Ferner fehlt eine Begründung, weshalb der Entscheid der Vorinstanz für ihn einer Rechtsverweigerung gleichkomme und er deshalb angeblich verletzte Parteirechte rügen können soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz legt dar, weshalb der Beschwerdeführer als Vertreter der B.________ AG, die wiederum Aktionärin der D.________ AG war, nicht direkt geschädigt war. Der entsprechenden Erwägungen stellt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegen, womit er auch damit der Begründungsaufforderungen nicht nachkäme. Gleiches gilt sinngemäss mit Blick auf die angeblich verletzten Ausstandsgründe. Im Wesentlichen trägt der Beschwerdeführer diesbezüglich erneut dieselben Argumente vor, die er schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément