5A_915/2022 05.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_915/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Olten-Gösgen, 
Amthausquai 23, 4601 Olten. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 8. November 2022 (SCBES.2022.81). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 4. November 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn eine Beschwerde, die sich unter anderem auf einen Pfändungsvollzug bezog. Mit Urteil vom 8. November 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. November 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Beschwerdeführer rüge gar keinen Fehler des Betreibungsamtes, sondern er beanstande die vorangegangenen Verfahren, in denen über die betriebenen Forderungen entschieden worden sei. Die Forderungen könnten jedoch nicht mehr mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bestritten werden. 
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Amthäuser Olten und Solothurn wegen der schlechten Luft verlassen müssen und dadurch eine Frist verpasst, bei den Zahlungsbegehren, auf die sich die Pfändung stütze, sei geschummelt worden (gefälschte Unterschriften und gestohlene Abholungseinladungen), weshalb er keine Beschwerde habe erheben können, und er verlangt Schutz vor illegaler Diskriminierung. Damit stellt er bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, worauf nicht eingegangen werden kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde geht er nicht ein und er zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen Recht verstossen sollen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen möchte, ist das Gesuch damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg