1C_231/2024 22.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_231/2024  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Stadtpolizei Winterthur, 
Fachstelle Häusliche Gewalt, 
Postfach 126, 8402 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. April 2024 (VB.2024.00151). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 14. Februar 2024 ordnete die Stadtpolizei Winterthur in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) gegenüber A.________ ein Rayonverbot von 14 Tagen betreffend den Wohnort von B.________ an und verbot ihm für dieselbe Dauer, Kontakt zu dieser und deren Sohn C.________ aufzunehmen. Am 22. Februar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur auf Gesuch von B.________ hin die Schutzmassnahmen vorläufig (mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien) bis zum 28. Mai 2024, wobei es Treffen im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen oder Verhandlungen anderer Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden, vom Kontaktverbot ausnahm. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Einsprache. Mit Urteil vom 12. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen definitiv bis zum 28. Mai 2024. 
 
2.  
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. April 2024 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2024. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, wieso die Verlängerung der umstrittenen Schutzmassnahmen bis zum 28. Mai 2024 gerechtfertigt und verhältnismässig sei. Sie hat im Rahmen ihrer Erwägungen namentlich festgehalten, der Beschwerdeführer mache nicht substanziiert geltend, inwiefern er durch die Schutzmassnahmen beeinträchtigt wäre. Soweit er sich auf eine nach seiner Haftentlassung stattfindende Testamenteröffnung und auf ein ihm bezüglich der Nachbarliegenschaft der Beschwerdegegnerin angeblich zukommendes Nutzungsrecht berufe, sei auf die Anmerkung des Zwangsmassnahmengerichts hinzuweisen, wonach allfällige Nutzungsrechte der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht entgegenstünden. Solche Nutzungsrechte berechtigten den Beschwerdeführer auch nicht, das Grundstück der Beschwerdegegnerin zu betreten. Dass er derzeit inhaftiert sei, tangiere im Übrigen die unabhängig von strafprozessualen Zwangsmassnahmen bestehenden Gewaltschutzmassnahmen nicht.  
Der Beschwerdeführer erwähnt vor Bundesgericht erneut die Testamenteröffnung, die noch nicht stattgefunden habe, und sein ihm an der Nachbarliegenschaft der Beschwerdegegnerin angeblich zukommendes Nutzungsrecht; ebenso weist er darauf hin, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde. Er stellt im Weiteren in Abrede, dass er eine Gefahr für die Beschwerdegegnerin sei, und beteuert, in Zukunft werde nichts "passieren". Er setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil jedoch nicht ansatzweise auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur