4A_196/2024 24.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_196/2024  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Pfäffikon, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. März 2024 (RA240006-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 setzte das Arbeitsgericht Pfäffikon der Beschwerdeführerin in einem von dieser angestrengten Forderungsprozess je eine Frist von 20 Tagen an, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 5'600.-- zu leisten. 
Am 27. Februar 2024 setzte das Arbeitsgericht der Beschwerdeführerin zwei Nachfristen von je 10 Tagen an, um den mit Verfügung vom 12. Januar 2024 festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 5'600.-- zu leisten und die Klage gemäss den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu begründen. 
Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. 
Mit Beschluss vom 27. März 2024 trat das Obergericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Mit Urteil vom selben Tag wies das Obergericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 8. April 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sinngemäss, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Am 29. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Sie erwähnt zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann