Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_488/2022
Urteil vom 27. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 15. August 2022 (UE220216-O/Z1).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen B.________ nicht an die Hand genommen. Dagegen hat der Geschädigte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben, welches ihm mit Verfügung vom 15. August 2022 eine Frist von 30 Tagen ansetzte zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 14. September 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er sei aktuell nicht in der Lage, die Kaution zu leisten.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi