4A_503/2022 01.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_503/2022  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Paritätische Landeskommission (PLK) B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2022 
(ZK1 2021 40). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht March verpflichtete mit Urteil vom 17. Juni 2021 die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 28'400.-- nebst Zins zu bezahlen, hob den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang auf und erteilte der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Urteil vom 10. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. 
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass der Streitwert entgegen den Feststellungen der Vorinstanz mehr als Fr. 30'000.-- betrage und sich im Weiteren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, sodass ihre Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen sei. 
Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen entgegen genommen wird, ist auf sie mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, wie nachfolgend gezeigt wird. 
 
3.  
 
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Eingabe in mehrfacher Weise die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen (Erwägung 3.2). Im Weiteren geht sie in ihrer Eingabe über die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinaus, ohne eine Sachverhaltsrüge zu erheben, zumindest offensichtlich keine hinreichend begründete.  
 
4.2. Auch im Übrigen erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin die oben genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Erwägung 3.1). Sie rügt zwar, dass die Vorinstanz überspitzt formalistisch, willkürlich und diskriminierend gehandelt sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Dispositionsmaxime verletzt habe. Sie ruft in ihrer Eingabe sodann unter anderem Art. 8 BV, Art. 20 AVG, Art. 48 AVV sowie zahlreiche Bestimmungen aus dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag an. Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese ihre Rechte verletzt haben soll.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger