8C_408/2023 13.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_408/2023  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Revision; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungs 
gerichts des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2023 (VSBES.2022.100). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a Der 1960 geborene A.________ meldete sich am 2. Februar 2010 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Er wies auf einen im Juni 2009 erlittenen Bandscheibenvorfall mit dadurch bedingten, im August und Dezember 2009 durchgeführten Operationen sowie auf ein im Dezember 2009 akut aufgetretenes, im Spital B.________ behandeltes Augenleiden hin. Die IV-Stelle Solothurn klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Wegen der mittelschweren Sehbehinderung versorgte sie den Versicherten mit Hilfsmitteln. Zudem gewährte sie eine Umschulung zum Prozessfachmann der Maschinen- und Elektroindustrie sowie verwandter Industrien, die der Versicherte im Mai 2013 mit der Erteilung des eidgenössischen Fachausweises abschloss. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 sprach ihm die Verwaltung ab 1. Februar 2013 eine Hilflosentschädigung leichten Grades zu. Zur Begründung hielt sie fest, der Versicherte sei aufgrund der Sehbehinderung regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Sodann sprach sie mit zwei weiteren Verfügungen vom 24. und 25. Juni 2014 ab 1. August bis 30. November 2010 und ab 1. November 2013 unbefristet eine halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2013 zahlte sie statt der Rente ein höheres Taggeld aus. 
A.b Am 10. Juni 2016 ersuchte A.________ die IV-Stelle, den Rentenentscheid neu zu prüfen. Diese leitete ein eingliederungsorientiertes Revisionsverfahren ein und gewährte berufliche Massnahmen. Am 1. November 2018 begann der Versicherte beim C.________ zu einem Pensum von 50 % im Home Office zu arbeiten (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2018). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. Februar 2019 schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab und eröffnete A.________, er habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
A.c Im August 2021 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein. Sie zog unter anderem einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) sowie den Fragebogen für Arbeitgebende des C.________ vom 28. September 2021 bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie mit zwei Verfügungen vom 28. April und 11. Mai 2022 fest, der Versicherte habe die in den Jahren 2019 und 2020 beim C.________ erzielten höheren Einkommen nicht umgehend bekannt gegeben, womit er die ihm obliegende gesetzliche Meldepflicht verletzt habe. Der rückwirkend neu zu bestimmende Invaliditätsgrad betrage ab 1. Januar 2019 42 % und ab 1. Januar 2020 39 %. Dementsprechend sei die bisherige halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente herabzusetzen und ab 1. Januar 2020 aufzuheben. 
 
B.  
Die gegen die Verfügungen vom 28. April und 11. Mai 2022 eingereichten Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Mai 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das Valideneinkommen sei korrekt festzusetzen und ihm sei weiterhin eine Rente auszurichten. Eventualiter sei das Valideinkommen anhand der LSE zu ermitteln. 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Revisionsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. April und 11. Mai 2022 ab 1. Januar 2019 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente herabsetzte und ab 1. Januar 2020 aufhob. Prozessthema bildet dabei einzig die Frage, ob die Vorinstanz das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), bundesrechtskonform festlegte (vgl. Art. 16 ATSG). 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und sie bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 
Zwar wurden die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügungen erst nach dem 1. Januar 2022 erlassen. Indessen steht der ab 1. Januar 2019 herabgesetzte und ab 1. Januar 2020 aufgehobene Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zur Diskussion. Überdies war der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 bereits 61 Jahre alt. Damit beurteilt sich die zu prüfende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. 
 
3.2. Das kantonale Gericht legte die zur Beurteilung des Streitgegenstandes anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze zutreffend dar (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Das kantonale Gericht hielt zunächst fest, gemäss dem von der Bechwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholten IK-Auszug vom 30. September 2021 sowie den Auskünften des Arbeitgebers (C.________) vom 28. September 2021 habe der Beschwerdeführer Einkommen von Fr. 53'905.- (2019) und Fr. 56'374.- (2020) erzielt. Er sei neben seiner in einem Pensum von 50 % ausgeübten Funktion als Sachbearbeiter "Interessenvertretung" zusätzlich noch als Sachbearbeiter "VoiceNet" im Stundenlohn erwerbstätig gewesen. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer in Verletzung der Meldepflicht nicht unverzüglich bekannt gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe laut Verfügung vom 21. Februar 2019 dem Einkommensvergleich einen Invalidenlohn von Fr. 39'605.15 zugrunde gelegt, der dem vom C.________ ausbezahlten Salär als Sachbearbeiter "Interessenvertretung" entsprochen habe. Insoweit sei der Sachverhalt unbestritten. Der Beschwerdeführer beanstande ausschliesslich die Höhe der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 28. April und 11. Mai 2022 anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2018 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 92'444.- für das Jahr 2019 und Fr. 93'150.- für das Jahr 2020. Diese Frage sei im Rahmen des Revisionsverfahrens ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Qualifikation frei zu prüfen.  
 
4.1.2. Die Vorinstanz erwog weiter, die D.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bandscheibenvorfalls im Juni 2009 angestellt gewesen sei, habe das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen auf Ende August 2009 aufgelöst. Aufgabe des Beschwerdeführers sei gewesen, Verbesserungen in der Fertigung, von der Idee bis zur Umsetzung, voranzutreiben. Der Optimierungsprozess sei im August abgeschlossen worden. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. August 2010) nicht mehr bei dieser Unternehmung gearbeitet hätte. Daher könne der dort in den Monaten Januar bis August 2009 erzielte Lohn von hochgerechnet auf ein Jahr Fr. 97'150.50 nicht als Valideneinkommen eingesetzt werden.  
Sodann hielt das kantonale Gericht fest, die E.________ AG habe mit Schreiben vom 3. August 2009 die gleichentags mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbarte Anstellung ab 1. Januar 2010 als Leiter IT und Telefonie für die gesamte Gruppe bestätigt. Da diese Aufgabe nicht ein volles Pensum abdecken könne, werde er für die restliche Zeit in der Kalkulation eingesetzt. Als Eckwert sei unter anderem ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 8'800.- plus ein dreizehntes Monatsgehalt, mithin ein Salär von Fr. 114'400.- jährlich angegeben worden. Allerdings, so die Vorinstanz weiter, sei der in Aussicht gestellte Arbeitsvertrag nie ausgefertigt und zugesandt worden. Der Beschwerdeführer bringe dazu vor, im Wissen um die damaligen gesundheitlichen Probleme (Diskushernie) und die bevorstehende Operation habe die Dauer der Arbeitsunfähigkeit am 3. August 2009 noch nicht sicher vorausgesagt werden können. Bei einer kurzen Rehabilitationsphase wäre auch ein Arbeitsbeginn vor dem 1. Januar 2010 möglich gewesen, weshalb die E.________ AG mit der Ausfertigung des Arbeitsvertrages zugewartet habe. Nachdem er während der Rehabilitationszeit verunfallt sei (Sturz in der Badewanne Mitte September 2009), sich deshalb am 7. Dezember 2009 erneut einem chirurgischen Eingriff (Rückenversteifung) habe unterziehen müssen und er Mitte Dezember 2009 einen Sehsturz erlitten habe, habe die E.________ AG von einer Anstellung abgesehen. Dazu sei festzuhalten, so die Vorinstanz weiter, dass sich in den Akten keine dementsprechende Bestätigung der E.________ AG finde. Der Beschwerdeführer habe ausserdem anlässlich des Früherfassungsgespräches vom 8. Februar 2010 zwar von einer Anschlusslösung gesprochen, jedoch den Namen der potentiellen Arbeitgeberin, die Funktion als Leiter IT und Telefonie oder die Tätigkeit in der Kalkulation nicht erwähnt. Vielmehr habe er angegeben, es handle sich um eine Anstellung im Werk F.________. Zudem bestünden Zweifel, ob er das hohe Einkommen bei der E.________ AG über einen längeren Zeitraum hätte realisieren können, habe die D.________ AG im Arbeitgeberbericht doch darauf hingewiesen, er habe den hohen Anforderungen in Bezug auf die Methodik, ein Problem anzugehen, nicht entsprochen; ihm habe für die anspruchsvolle Tätigkeit die Projekterfahrung gefehlt. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch später die Ausbildung beziehungsweise Umschulung zum Prozessfachmann gewährt. Insgesamt sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bei der E.________ AG längere Zeit beschäftigt worden wäre und auf die Jahre 2019 und 2020 an die Nominallohnentwicklung angepasste Löhne von Fr. 121'492.80 beziehungsweise Fr. 122'408.- hätte erzielen können. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht das hypothetische Valideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der LSE bestimmt. 
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, bei der Frage, wieviel er bei guter Gesundheit verdienen würde, handle es sich um eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Das trifft so nicht zu. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass die festgestellte Beweislosigkeit zuungunsten des Beschwerdeführers ausfalle, beruht auf einer konkreten Beweiswürdigung. Diese überprüft das Bundesgericht mit eingeschränkter Kognition (vgl. E. 1 oben).  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, Grund der Kündigung der D.________ AG könne auch der Bandscheibenvorfall vom Juni 2009 gewesen sein. Er benennt kein Aktenstück, das diese Sichtweise untermauern würde. Vielmehr brachte er laut Gesprächsprotokoll Früherfassung vom 8. Februar 2010 klar zum Ausdruck, die Prozessoptimierung sei abgeschlossen gewesen und ihm sei nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Diese Aussage steht im Übrigen in Einklang mit seinen späteren Auskünften anlässlich des Assessements vom 30. April 2010 mit dem Eingliederungsteam der Beschwerdegegnerin.  
 
4.2.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Annahme des kantonalen Gerichts, dass das Arbeitsverhältnis mit der E.________ AG wegen der ungenügenden Ausbildung nicht zustande gekommen sei, zutreffender sein soll, als die in deren Bestätigung enthaltenen Erklärungen vom 3. August 2009. Hiezu ist nochmals auf die Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach es sich gemäss den Angaben im Protokoll zur Früherfassung vom 8. Februar 2010 bei der von der E.________ AG in Aussicht gestellten Funktion als Leiter IT und Telefonie ebenfalls um eine Beschäftigung im Bereich der Prozessoptimierung und damit, wie schon bei der Anstellung bei der D.________ AG, um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gehandelt haben müsse. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die im Schreiben vom 3. August 2009 erwähnten, auf die Jahre 2019 und 2020 aufindexierten Einkommen von Fr. 121'492.80 beziehungsweise Fr. 122'408.- über einen längeren Zeitraum hätte erzielen können. Zudem stünden seine Angaben bezüglich der E.________ AG in Widerspruch zu den Auskünften anlässlich des Assessements vom 30. April 2010, bei der erwarteten Beschäftigung handle es sich um diejenige im Werk F.________. Dieser Widerspruch sei nicht aufzulösen. Diese Schlussfolgerung ist nicht offensichtlich unrichtig.  
 
4.2.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Sehsturz mit massiver Seheinschränkung rund einen Monat vor dem Früherfassungsgespräch vom 8. Februar 2010 erlitten. Angesichts dieser traumatischen Erfahrung erstaune nicht, dass seine Angaben unvollständig gewesen seien. Indessen ist auch in diesem Kontext auf das protokollierte Assessement hinzuweisen. Dort hielt er rund vier Monate nach dem traumatischen Ereignis fest, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der D.________ AG habe er eine mögliche Anstellung beim Werk F.________ aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können. Von der E.________ AG war auch an diesem Gespräch nicht die Rede.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Das kantonale Gericht legte das Valideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffern 41 bis 43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, fest (Fr. 7'390.-). Hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 92'444.- für das Jahr 2019 und Fr. 93'150.- für das Jahr 2020. Verglichen mit den Auszügen aus dem Individuellen Konto für die Jahre 2019 und 2020 (Fr. 53'905.- und Fr. 56'374.-) resultiere ab 1. Januar 2019 ein Invaliditätsgrad von 41.69 % und ab 1. Januar 2020 von 39.48 %.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) gelte gemäss dessen Art. 3 Abs 2 lit. c nur für die Bauarbeiter und nicht für sämtliche im Baugewerbe beschäftigten Personen. Als Leiter IT und Telefonie hätte er keine Arbeiten auf der Baustelle verrichtet, weshalb die wöchentliche Arbeitszeit nicht 41.3, sondern 41.7 Stunden betragen hätte. Die Vorinstanz hielt hiezu zutreffend fest, angesichts seiner Ausbildung und seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten sei nicht anzunehmen, dass er ausschliesslich in der Administration oder im Büro arbeiten würde. Dem ist hinzuzufügen, dass der Wirtschaftszweig "Baugewerbe" der LSE sämtliche standardisierten Bruttolöhne enthält, die von den dort beschäftigten Personen erzielt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass im "Total" alle Wirtschaftsabteilungen zusammengefasst sind. Daher ist die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.3 und nicht diejenige im Total von 41.7 Stunden massgeblich (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], 2023).  
 
4.4. Insgesamt ist festzustellen, dass das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung der Revisionsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. April und 11. Mai 2022 die halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente herabsetzte und ab 1. Januar 2020 aufhob. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder