5A_217/2024 14.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_217/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
vertreten durch Fürsprecher Dieter Haas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 7. März 2024 (ZK 24 30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Stiftung B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte am 29. November 2023 das Konkursbegehren gegen die A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für eine Forderung von Fr. 30'138.70 (inkl. aufgerechneter Zins bis 29. November 2023). 
In der Notifikation vom 4. Dezember 2023 setzte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Konkursverhandlung auf Montag, 15. Januar 2024, 11.00 Uhr, an und forderte die Gläubigerin auf, einen Vorschuss von Fr. 2'400.-- für Konkurs- und Gerichtskosten zu bezahlen. 
Nachdem keine der Parteien zur Verhandlung erschienen war, eröffnete das Regionalgericht über die A.________ GmbH mit Wirkung ab 15. Januar 2024, 11.00 Uhr, gestützt auf Art. 171 SchKG den Konkurs. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ GmbH am 25. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und eröffnete aufgrund der vorgängig gewährten aufschiebenden Wirkung den Konkurs am 7. März 2024 neu. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. April 2024 ist die A.________ GmbH an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Konkurseröffnung. 
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 hat der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinn zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, d.h. das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache jedoch keine Stellungnahmen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über die Konkurseröffnung entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin beantragt an zwei Stellen in ihrer Beschwerde, ein Parteiverhör mit ihrem Geschäftsführer durchzuführen. Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) werden im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise angeordnet, legt doch das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 101 E. 2). Ausserdem dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit des genannten Beweisantrags nicht. Der Beweisantrag bleibt demnach unbeachtet.  
 
2.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde geben die Voraussetzungen, unter denen eine Konkurseröffnung aufgehoben werden kann. 
 
2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann eine Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Tilgung und Hinterlegung müssen somit "einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein". Zu diesen Kosten gehören auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung (Urteile 5A_471/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.1.3; 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1) sowie jene des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (Urteile 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5; 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; GIROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 21c zu Art. 174 SchKG).  
 
2.2. Das Obergericht hat erwogen, es bleibe unklar, ob und falls ja, welchen Betrag (Fr. 30'138.70 gemäss Zahlungsauftrag oder Fr. 30'676.-- [recte: Fr. 30'678.--] gemäss E-Mail des Betreibungsamts vom 23. Januar 2024) die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt hinterlegt habe. Ob (und in welchem) Umfang eine Zahlung an das Betreibungsamt erfolgt sei und ob eine Hinterlegung beim Betreibungsamt überhaupt zulässig sei, könne vorliegend offengelassen werden. So oder anders sei jedenfalls keine vollständige Zahlung oder Hinterlegung der zu tilgenden Schuld dargetan. Die zu tilgende Schuld betrage vorliegend Fr. 32'878.-- (zzgl. 5 % Zins seit dem 16. Januar 2024 auf der restlichen Hauptforderung). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin seien weder die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- noch die Konkurskostensicherheit der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 2'000.-- durch eine Zahlung an das Obergericht hinterlegt worden. Oberinstanzlich sei lediglich ein Zahlungseingang für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 750.-- zu verzeichnen. Damit habe die Beschwerdeführerin weder die Tilgung oder Hinterlegung der Schuld inkl. Zinsen und Kosten noch den Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses belegt. Weil keiner der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt sei, müsse die Beschwerde bereits aus diesem Grund abgewiesen werden. Im Übrigen müsse die Beschwerde auch deshalb abgewiesen werden, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, glaubhaft zu machen, dass sie zahlungsfähig sei.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, dass keine vollständige Zahlung oder Hinterlegung der zu tilgenden Schuld dargetan sei, sei vollkommen falsch und tatsachenwidrig. Das Konkursamt habe mit E-Mail vom 23. Januar 2024 bestätigt, dass der Betrag von Fr. 30'678.-- beim Betreibungsamt hinterlegt worden sei. Es sei für sie unerklärlich, weshalb eine Eingangsbestätigung des zuständigen Amts keinen genügenden Zahlungsbeleg darstellen soll. Die Zahlung sei geleistet worden und der Saldo reiche aus, um die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Zudem gehe aus dem Kontoauszug vom 14. März 2023 hervor, dass ein Betrag von Fr. 30'138.70 vom Betreibungsamt am 17. Januar 2024 gutgeschrieben worden sei, was die Richtigkeit der E-Mail vom 23. Januar 2024 bestätige. Sodann habe sie entgegen der Auffassung des Obergerichts genügend glaubhaft gemacht, dass sie zahlungsfähig sei.  
 
2.4. Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen haben soll, indem sie es als unerheblich erachtet hat, ob die Beschwerdeführerin einen der von ihr genannten Beträge (sei es ein Betrag von Fr. 30'138.70, sei es ein solcher von Fr. 30'678.--) im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinterlegt hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen nämlich jegliche Auseinandersetzung mit der entscheidenden vorinstanzlichen Erwägung vermissen, dass der geschuldete Gesamtbetrag Fr. 32'878.-- (zzgl. 5 % Zins seit dem 16. Januar 2024 auf die Resthauptforderung) betrage. Welche der von der Vorinstanz dabei in Anschlag gebrachten einzelnen Positionen die Beschwerdeführerin aus welchem Grund bestreitet, geht aus der vor Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht ansatzweise hervor. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot beschränkt worden ist, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, erübrigt sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (Urteil 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Grundbuchamt Bern-Mittelland mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss