5D_40/2023 09.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_40/2023  
 
 
Urteil vom 9. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern und Einwohnergemeinde sowie Kirchgemeinden Luzern, 
vertreten durch Steueramt der Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Januar 2023 (2C 22 108). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinde sowie die Kirchgemeinden Luzern, vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern, betrieben die A.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern vom 21. Juni 2022 für den Betrag von Fr. 6'396.05. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Mit Gesuch vom 16. September 2022 ersuchten die betreibenden Gläubiger um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Betreibungskosten.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 7. November 2022 erteilte das Bezirksgericht Luzern die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang.  
 
B.  
Die A.________ AG führte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 24. Januar 2023 trat das Kantonsgericht mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 1. März 2023 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgericht Luzern vom 24. Januar 2023 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 3. März wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses aus besonderen Gründen (Art. 62 Abs. 1 BGG) ab. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid der oberen kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde über ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung befunden hat. Gegen diesen Endentscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 90, Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Eine Beschwerde in Zivilsachen ist dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht den Erlass eines Grundsatzurteils zur Berechnung der Steuerbelastung gestützt auf das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung im Vollstreckungsverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage überhaupt aufzuzeigen vermag (vgl. E. 3.2), beschlagen ihre Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes hinsichtlich Nichteintretens mangels Begründung einzig die Rechtsanwendung im Einzelfall. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, ist die Berufung auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ohnehin überflüssig, denn eine Verletzung dieser Rechte kann auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügt werden.  
 
1.3. Folglich ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann - wie erwähnt - einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2). Will die beschwerdeführende Partei die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).  
 
1.4. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin hat als betriebene Schuldnerin im Grundsatz ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 BGG). Dies trifft indessen insoweit nicht zu, als dass sie in ihrer Beschwerde dem Bundesgericht abstrakte Rechtsfragen zum kantonalen Steuerinkasso ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil und ohne Wirkung auf ein konkretes Rechtsverhältnis zur Beantwortung unterbreitet und den Erlass generell-abstrakter Weisungen zuhanden der kantonalen Steuerbehörden verlangt. Dies ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 II 161 E. 3, 142 III 557 E. 8.3; 124 IV 94 E. 1c; 122 III 279 E. 3.a; Urteile 4A_282/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2.1; 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). Der Beschwerdeführerin fehlt hinsichtlich dieser Anträge und Vorbringen die Legitimation.  
 
2.  
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin würde sich in ihrer Beschwerde nicht mit den Ausführungen der Erstinstanz auseinandersetzen. Sie würde sich im Wesentlichen darauf beschränken, ihre Vorbringen betreffend konfiskatorischer Besteuerung aus dem erstinstanzlichen Verfahren erneut vorzutragen. Damit komme die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist somit grundsätzlich einzig, ob die Vorinstanz gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem sie gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht auf die kantonalen Beschwerde eingetreten ist. 
 
2.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; je mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht auch vor Bundesgericht umfangreiche Ausführungen zu den Grundlagen des Verbots der konfiskatorischen Besteuerung. Zur Frage der hinreichenden Begründung ihrer vorinstanzlichen Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Antrag, die Vorinstanz habe ihre Begründung zu vervollständigen. Die Vorinstanz habe keine Abklärungen zum Verbot der konfiskatorischen Besteuerung vorgenommen und nicht aufgezeigt, warum die " Obergrenze der konfiskatorischen Besteuerung " sich nur auf den Veranlagungsbereich beschränken soll und die "l iquiditätsmässige Überforderung des Steuerpflichtigen " nicht durch verfassungsmässige Rechte abgedeckt sein soll. Indem die Vorinstanz diese Frage unbeantwortet liess, handle sie willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV und das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung gemäss Art. 4 BV (recte: Art. 26 Abs. 1 BV).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt auch in ihrer bundesgerichtlichen Beschwerde - teilweise wortwörtlich - ihre vorinstanzliche Begründung, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu befassen und einen konkreten Bezug zu diesen herzustellen. Sie äussert sich nicht konkret zur Frage, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung von Art. 321 Abs. 1 ZPO verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Es reicht hierzu nicht aus, ihre vorinstanzliche Begründung zu wiederholen, der vorinstanzlichen Begründung entgegenzuhalten und letztere als willkürlich zu rügen (E. 1.3 hiervor). Damit verfällt die Beschwerdeführerin in appellatorische Kritik. Soweit ihre Kritik am angefochtenen Entscheid als Rüge ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf eine sachgerechte Begründung als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör verstanden werden kann (Art. 29 Abs. 2 BV), so führt die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht hinreichend aus, weshalb es ihr verwehrt gewesen sein soll, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Was die Verletzung von Art. 26 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV betrifft, so entbehrt diese Rüge einem hinreichenden Bezug zur Frage der Beschwerdebegründung im vorinstanzlichen Verfahren bzw. zum gefällten Nichteintretensentscheid. Die erhobenen Verfassungsrügen erfüllen die strengen Anforderungen an das Rügeprinzip nicht. Weshalb bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. In einer Eventualbegründung ergänzte die Vorinstanz, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Die Erstinstanz hätte zutreffend festgehalten, dass die Steuern 2017 bereits rechtskräftig veranlagt worden seien und dass das Rechtsöffnungsgericht einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Entscheid nicht mehr materiell überprüfen darf. Die Erstinstanz habe richtigerweise erkannt, dass deshalb auf den Einwand der konfiskatorischen Besteuerung in Bezug auf die Steuern 2017 nicht eingegangen werden könne.  
 
3.2. Soweit überhaupt auf die Eventualbegründung eingegangen werden muss, entbehrt die Beschwerde auch in der Sache einer hinreichenden Begründung: Gemäss der Beschwerdeführerin seien ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn im gleichen Kalenderjahr mehrere Steuerforderungen von verschiedenen Jahren einkassiert werden. Das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung setze eine Obergrenze im Steuerinkasso. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob die Schutznormen der Bundesverfassung im vorliegenden Fall zu einer teilweisen Stundung führen, die "SchKG-rechtlich" zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin versucht mit dem Verweis auf eine Verletzung des Verbots der konfiskatorischen Besteuerung bzw. Art. 127 Abs. 2 BV im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde zu erreichen, dass der Streitgegenstand des Vollstreckungsverfahren um Fragen des materiellen Steuerrechts, namentlich den Grenzen dem Verbots der konfiskatorischen Besteuerung, erweitert wird. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selbst ein, dass die Steuerforderungen rechtskräftig verfügt wurden. Inwiefern die Steuerlast der Beschwerdeführerin im Sinne einer konfiskatorischen Besteuerung betroffen sein soll, wenn es vollstreckungsrechtlich eigentlich um ihre aktuelle Schuldenlast geht, erschliesst sich aus den Ausführungen denn auch nicht. Auf ihre diesbezüglichen Anträge, Vorbringen und Berechnungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Damit besteht kein Anlass, auf die vorinstanzliche Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Verfahrensausgang angefochten ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Anträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens näher einzugehen. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Luzern und Einwohnergemeinde sowie Kirchgemeinden Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst