4A_76/2023 28.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_76/2023  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Lerch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Urs Boller und Sergio Bortolani, 
3. Bank D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross und Dr. Roman Baechler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Datenschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Dezember 2022 (RB210008-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist ein ehemaliger Angestellter der Bank D.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin 3). Nach Ende des Anstellungsverhältnisses bewarb er sich wiederholt um eine neuerliche Anstellung bei der Beschwerdegegnerin 3 bzw. einer ihrer Gruppengesellschaften in U.________.  
Im Dezember 2015 führte eine Bewerbung zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags. Aufgrund von Einträgen im Global Tracking System (GTS), einer Datenbank der Beschwerdegegnerin 3, über den Beschwerdeführer wurde der Anstellungsprozess gestoppt. Einzelne Einträge im GTS über den Beschwerdeführer werden B.________ und C.________ (Kläger, Beschwerdegegner 1 und 2) zugeschrieben, was diese aber als unzutreffend bezeichnen. 
 
A.b. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 (nachfolgend auch Erkenntnisverfahren) wurde die Beschwerdegegnerin 3 in Gutheissung einer Klage des Beschwerdeführers verpflichtet, diesem Auskunft über dessen Eintrag im Global Tracking System zu geben und dem Beschwerdeführer namentlich Inhalt, Zweck, Herkunft und Verwendung dessen Eintrags schriftlich und unter Beilage eines Ausdrucks des Eintrags mitzuteilen.  
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2018 wurde dieses Urteil bestätigt. 
Am 10. April 2018 hatte die Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdeführer eine Kopie des ihn betreffenden Eintrags im Global Tracking System ausgehändigt, wobei die Namen von Personen, welche die Einträge bearbeitet hatten oder auf deren Aussagen sich die Einträge stützten, geschwärzt waren. 
 
A.c. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2019 erreichte die Beschwerdegegnerin 3 gegen den Beschwerdeführer die vorläufige Einstellung der Vollstreckung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2019 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2020 vom 16. Juli 2020).  
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 3. Juni 2019 verbot das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin 3 auf Gesuch der Beschwerdegegner 1 und 2 vorsorglich, Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit ihrem Global Tracking System oder mit Datensammlungen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, an Dritte - insbesondere an den Beschwerdeführer - herauszugeben, aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Beschwerdegegner 1 und 2 ergeben oder ableiten lassen. Gleichzeitig setzte das Bezirksgericht den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine dreissigtägige Frist an, um den Hauptsachenprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben.  
Am 16. Juli 2019 machten die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Bezirksgericht Zürich fristgerecht den Hauptsachenprozess gegen die Beschwerdegegnerin 3 anhängig. 
Am 19. Februar 2021 erliess das Bezirksgericht Zürich folgenden Beschluss: 
 
"1. Es wird festgehalten, dass die Öffentlichkeit vom vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist. 
2. Der Entscheid (Rubrum und Dispositiv) wird bis Ablauf der Rechtsmittelfrist in anonymisierter Fassung, so dass sich keine Rückschlüsse auf die Identität der Kläger ziehen lassen, auf der Kanzlei aufgelegt. 
3. Dritten, welchen nach Massgabe der Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (Ordnungsnummer LS 211.15) ein Akteneinsichtsrecht zusteht, sind Entscheid und Akten nur so in anonymisierter Form zugänglich zu machen, dass sich keine Rückschlüsse auf die Identität der Kläger ziehen lassen. 
-..]" 
Gleichzeitig erging folgendes Urteil: 
 
"1. Der Beklagten wird unter Androhung der Überweisung an das Strafgericht zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit ihrem Global Tracking System, aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Kläger ergeben oder ableiten lassen, an Dritte, insbesondere A.________, herauszugeben oder auf andere Weise bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. 
2. Der Beklagten wird unter Androhung der Überweisung an das Strafgericht zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit Datensammlungen, die einen ähnlichen Zweck wie das Global Tracking System verfolgen, wie etwa das Recruitment System/Brassring, aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Kläger ergeben oder ableiten lassen, an Dritte, insbesondere an A.________, herauszugeben oder auf andere Weise bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. 
3. Die Beklagte wird unter Androhung der Überweisung an das Strafgericht zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, die Namen und andere Personendaten der Kläger aus den A.________ betreffenden Auszügen und weiteren Informationen im Global Tracking System sowie aus anderen Datensammlungen, die einen ähnlichen Zweck wie das Global Tracking System verfolgen, wie etwa das Recruitment System/Brassring, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unwiederbringlich zu löschen. 
4. Art. 292 StGB lautet wie folgt: [...]." 
Dem Beschwerdeführer wurde am 5. März 2021 ein Urteilsauszug (Erwägungen 4.7, 7 [nur Titel] und 7.2 sowie Dispositiv-Ziffern 1-4) ohne Angaben zu den Beschwerdegegnern 1 und 2 zugestellt. 
 
B.b. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. Februar 2021 und stellte die folgenden Anträge:  
 
"1. Es seien Dispositivziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 [...] aufzuheben, und es sei in Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 die angedrohte Bestrafung nach Art. 292 StGB wieder in Kraft zu setzen. 
2. Eventualiter seien Dispositivziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 [...] aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
[...]" 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und danach Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen. 
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine anonymisierte Ausfertigung des angefochtenen Entscheids zugestellt und im Übrigen sein Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Zudem wurde ihm eine neue Frist von zehn Tagen angesetzt, um Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. Februar 2021 zu führen. 
Mit Eingabe vom 11. November 2021 reichte der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde ein, wobei er an den Beschwerdeanträgen 1 und 2 festhielt und eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegner 1-3 beantragte. 
Mit Urteil 4A_612/2021 vom 6. Januar 2022 trat das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Verfügung vom 28. Oktober 2021 erhobene Beschwerde (betreffend Akteneinsicht) nicht ein. 
Mit Urteil vom 13. Dezember 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es seien Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2022 sowie Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 aufzuheben und es sei die in Dispositiv-Ziffer 1 des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 angeordnete Bestrafung nach Art. 292 StGB wieder in Kraft zu setzen. 
Eventualiter sei die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 festzustellen und die in Dispositiv-Ziffer 1 des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 angedrohte Bestrafung nach Art. 292 StGB wieder in Kraft zu setzen. Subeventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Obergerichts vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 3 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 ordnete das präsidierende Mitglied an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die im angefochtenen Entscheid bestätigte Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. 
Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen. 
Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde der Beschwerde mit Bezug auf die im angefochtenen Entscheid bestätigte Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerde ist unabhängig vom Streitwert zulässig, da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (Art. 74 Abs. 1 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdegegner 1 und 2 wenden zu Unrecht ein, es fehle an einem gültigen Antrag in der Sache, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht - abgesehen von der Aufhebung der Beschwerdeabweisung (Dispositiv-Ziffer 1) und der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 3) im angefochtenen Entscheid - seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge, denen die Vorinstanz nicht stattgab. Damit ist dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) nicht abzusprechen. Zur Prüfung, ob die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren (teilweise) gar nicht hätte eintreten dürfen, wie die Beschwerdegegner 1 und 2 nunmehr geltend machen, wäre zunächst auf die Beschwerde einzutreten. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 3, der Beschwerdeführer sei im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht legitimiert gewesen, das bezirksgerichtliche Urteil vom 19. Februar 2021 anzufechten bzw. er habe nicht das richtige Rechtsmittel ergriffen. Auch damit übt sie Kritik am angefochtenen Entscheid, die einem Eintreten im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch nicht entgegensteht. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens braucht auf die entsprechenden verfahrensrechtlichen Einwände jedoch nicht näher eingegangen zu werden. 
Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
1.4. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen teilweise nicht. So unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht etwa unter dem Titel "V. SACHVERHALTSRÜGE / VERLETZUNG RECHTLICHES GEHÖR" seine Sicht der Dinge bezüglich des Zeitpunkts der Kenntnis der strittigen GTS-Einträge durch die Beschwerdegegner 1 und 2. Mit welcher konkreten Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid und inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.  
 
1.5. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik darüber hinausgeht, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Replik vom 3. April 2023 eine Wiedererwägung der bundesgerichtlichen Verfügung vom 3. März 2023, mit der sein Akteneinsichtsgesuch im bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen wurde. 
Nach Art. 32 Abs. 3 BGG sind Verfügungen der Instruktionsrichterin nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG; Urteil 4A_94/2023 vom 19. April 2023 E. 5; Verfügungen 4A_575/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3; 4A_199/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3). Möglich ist einzig, um eine Wiedererwägung von prozessleitenden Verfügungen zu ersuchen, sofern neue tatsächliche Aspekte vorgebracht werden. Allerdings kann dabei die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG nicht umgangen werden, indem im Kleide eines Wiedererwägungsgesuchs Kritik am Inhalt und an den Entscheidgründen einer verfahrensleitenden Verfügung geübt wird, ohne neue tatsächliche Aspekte einzubringen, die geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen; die Zulassung eines so begründeten Wiedererwägungsgesuchs würde dazu führen, dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG unterlaufen würde und toter Buchstabe bliebe (Urteil 4A_94/2023 vom 19. April 2023 E. 5; Verfügung 4A_199/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer kritisiert bloss den Inhalt der Verfügung vom 3. März 2023 und rügt eine Verletzung von Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK, ohne neue tatsächliche Aspekte im gerade genannten Sinn einzubringen. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist daher nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sein Gesuch um vollständige Akteneinsicht mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 zu Unrecht abgewiesen und damit insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 2 ZPO) verletzt. 
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Als Teilgehalt umfasst er das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1). Der Anspruch gilt aber nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 115 Ia 293 E. 5c). Entsprechend sieht Art. 53 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vor, dass die Parteien insbesondere die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen können, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das mit der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht verbundene Vorenthalten der Identität der Beschwerdegegner 1 und 2 sei unvereinbar mit der Wahrnehmung der ihm kraft Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 346 ZPO) zustehenden Parteirechte. Er verkennt jedoch mit dem Einwand, eine Beschwerde gegen unbekannt existiere nach der Zivilprozessordnung nicht, dass die Frage der Bekanntgabe der Identität der Beschwerdegegner 1 und 2 gerade Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete. Wäre dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vollständige Akteneinsicht gewährt worden, hätte er die Identität der Beschwerdegegner 1 und 2 erfahren, was diese mit dem von ihnen angestrengten Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 3 gerade verhindern wollten. Mit der Bekanntgabe wäre das vorinstanzliche Verfahren demnach gegenstandslos geworden. Um dies zu vermeiden, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer folgerichtig keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) trotz der von der Vorinstanz berücksichtigten überwiegenden Interessen geboten hätte, uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Er beruft sich auf verschiedene allgemeine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien, legt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die strittige Verfügung vom 28. Oktober 2021 dar, inwiefern diese Garantien im konkreten Fall verletzt worden sein sollen. Überhaupt setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen in der beanstandeten Verfügung auseinander, womit er die gesetzlichen Begründungsanforderungen verfehlt.  
Zudem behauptet der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise, die Vorinstanz habe gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verstossen, ohne dies jedoch näher auszuführen. Auch die in der Beschwerde angeführten möglichen Befangenheitsgründe sind nicht substanziiert, sondern rein hypothetisch (vgl. bereits Urteil 4A_612/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2). Im Weiteren behauptet der Beschwerdeführer eine angebliche Unmöglichkeit, "notwendige Gegenargumente zu formulieren und durch Beweismittel zu substantiieren oder die vorenthaltenen Beweismittel auf deren Authentizität zu überprüfen", unterlässt es jedoch, konkret darzulegen, hinsichtlich welcher Argumente und Beweismittel dies im vorinstanzlichen Verfahren der Fall gewesen sein soll. Auch mit seiner allgemeinen Behauptung, aufgrund der Verweigerung der Akteneinsicht bezüglich der ins Recht gelegten Beweise könne er die Tatsachenfeststellungen in den Erwägungen nicht im Sinne von Art. 97 BGG rügen, zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundesrecht auf. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe angesichts des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 zu Unrecht das Vorliegen einer bereits abgeurteilten Sache verneint, womit sie Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO verletzt habe. 
 
4.1. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat nach ständiger Rechtsprechung zwei Wirkungen, nämlich eine positive und eine negative. In positiver Hinsicht bindet sie das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sogenannte Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet sie jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern die klagende Partei nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (sogenannte Ausschlusswirkung). Es fehlt dann an einer Prozessvoraussetzung, was Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO zum Ausdruck bringt (BGE 145 III 143 E. 5.1; 142 III 210 E. 2.1; Urteile 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.2; 4A_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.2, nicht publ. in BGE 148 III 371; je mit weiteren Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass ein Urteil grundsätzlich nur zwischen den Verfahrensparteien Verbindlichkeit schafft. Er beruft sich jedoch auf die von der Vorinstanz - neben der Rechtsnachfolge, der Prozessstandschaft sowie Gestaltungsurteilen - erwähnte Ausnahme in "Konstellationen, wo der Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses die Voraussetzung für den Anspruch gegen einen Dritten bildet" (dazu etwa STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 24 Rz. 15 ff.). Dieser Ausnahme seien auch Konstellationen gleichzustellen, bei denen der Bestand oder Nichtbestand eines überwiegenden Rechtsinteresses die Voraussetzung für den Anspruch gegen einen Dritten bildeten. Diese Konstellation liege im zu beurteilenden Fall vor und der Gesetzgeber habe diese Abwägung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) im Rahmen des gesetzlichen Prüfschemas zum Datenherausgabeanspruch in die Hände der Gerichte gelegt, die den Herausgabeanspruch beurteilen.  
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht reicht der Umstand, dass sich in zwei Verfahren jeweils ähnliche Fragen stellen, indem bestimmte private Interessen zu berücksichtigen sind, nicht aus für eine Ausnahme vom Grundsatz der auf die Verfahrensparteien beschränkten Bindungswirkung eines Urteils. Vielmehr bestimmt auch in Fällen, in denen der Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses die Voraussetzung für den Anspruch gegen einen Dritten bildet, die materielle Rechtsordnung, ob und inwieweit der Dritte sich das Urteil, das über das Rechtsverhältnis ergangen ist, entgegenhalten lassen muss (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 24 Rz. 15d mit Hinweis auf Art. 193 und Art. 502 Abs. 3 OR). Inwiefern das Datenschutzgesetz eine Wirkung des Urteils über das Auskunftsrecht (vgl. Art. 8 f. DSG) gegenüber einer Drittperson vorsehen würde, die sich am betreffenden Verfahren nicht beteiligt hat, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Bezeichnenderweise führt er auch keinerlei Belege für seine Ansicht an, sondern behauptet ohne weitere Begründung, es liege auch eine Verletzung von Art. 8 f. DSG vor. 
Die Vorinstanz hat den Einwand des Beschwerdeführers, auf die Klage der Beschwerdegegner 1 und 2 gegen die Beschwerdegegnerin 3 sei nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht einzutreten gewesen, weil eine bereits abgeurteilte Sache vorliege, insoweit zu Recht abgewiesen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei seinem Vorbringen zu Unrecht nicht gefolgt, wonach in Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG eine (gesetzliche) Prozessstandschaft der Dateninhaberin mit Wirkung für die Drittbetroffenen zu erblicken sei. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, mit der Wendung "soweit" in Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG ("Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: [...] b. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.") werde bloss zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit und des Umfangs der Einschränkung vom Auskunftsrecht eine sorgfältige Güterabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen sei. Im Rahmen dieser Interessenabwägung obliege es zwar dem Inhaber der Datensammlung, darüber zu wachen, dass bei der Auskunftserteilung keine unrechtmässige Bekanntgabe von Daten über Dritte stattfinde. Entsprechend trage der Inhaber der Datensammlung auch die Beweislast für ein allenfalls überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, soweit er sich auf das Vorliegen eines das Auskunftsrecht einschränkenden Tatbestands berufe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dem betroffenen Dritten würde die Prozessführungsbefugnis zugunsten des Inhabers der Datensammlung entzogen, sodass Ersterer der Geltendmachung seiner eigenen Persönlichkeitsrechte bzw. seiner Rechtsansprüche gestützt auf Art. 15 DSG i.V.m. Art. 28 ZGB verlustig gehen würde. In diesem Zusammenhang sei überdies darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Anspruchs zu den höchstpersönlichen Rechten im Sinne von Art. 19c ZGB gehöre. Relativ höchstpersönliche Rechte seien der Vertretung nur bedingt zugänglich, weshalb auch dieser Umstand gegen die Begründung einer Prozessstandschaft gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG spreche.  
 
5.2. Mit der blossen Behauptung, bei der Prozessstandschaft handle es sich lediglich um eine Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen, sie setze jedoch keinen Entzug der Prozessführungsbefugnis des Dritten voraus, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz im Ergebnis Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr wiederholt er vor Bundesgericht grösstenteils lediglich seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen.  
Aus seiner Beschwerdebegründung geht nicht hervor, geschweige denn vermag er Belege dafür beizubringen, weshalb sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis des Inhabers der Datensammlung zur Durchsetzung von Ansprüchen Drittbetroffener ergeben soll. Dies gilt auch für den (hypothetischen) Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten "durch Streitverkündigung ihre Rechte selbständig im Erkenntnisverfahren wahrnehmen können". Eine Streitverkündigung im damaligen Verfahren erfolgte nicht. Indem der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegner 1 und 2 seien im Erkenntnisverfahren "von der auskunftspflichtigen Beschwerdegegnerin 3 faktisch auch einbezogen worden", setzt er sich über die verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) im angefochtenen Entscheid hinweg, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. Ausserdem lässt sich aus dem blossen Hinweis darauf, dass der Inhaber der Datensammlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG auch überwiegende Interessen Dritter zu berücksichtigen hat, nicht darauf schliessen, der Gesetzgeber habe eine Prozessstandschaft vorgesehen. 
Der Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG vorzuwerfen, indem sie eine (gesetzliche) Prozessstandschaft der Beschwerdegegnerin 3 als Dateninhaberin mit Wirkung für die Beschwerdegegner 1 und 2 als Drittbetroffene verneinte. Entsprechend hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, die materielle Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 erstrecke sich auf die Beschwerdegegner 1 und 2, zu Recht abgewiesen. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe das "datenschutzrechtlich vorgesehene Prüfschema" verletzt und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) vereitelt. 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, das Datenschutzgesetz sehe in Art. 8 ein Auskunftsrecht gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung vor, das gemäss Art. 9 DSG von diesem unter bestimmten Voraussetzungen verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden könne. Soweit überwiegende Interessen eines Dritten vorlägen, könne auch ohne Bestehen einer Geheimhaltungspflicht eine Information oder Auskunft eingeschränkt werden, z.B. bezüglich der Identität eines Informanten oder Entscheidungsträgers, dem seitens des Betroffenen konkret rechtswidrige Beeinträchtigungen drohten. Der Dritte seinerseits könne gestützt auf Art. 15 DSG vom Inhaber der Datensammlung unter anderem verlangen, dass keine Daten an Dritte bekanntgegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG könne mit dem Anspruch des Dritten nach Art. 15 DSG kollidieren. Dazu habe das Obergericht bereits im Urteil vom 12. Dezember 2019 ausgeführt, dass in Fällen, wo die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs und Geheimhaltungsinteressen bzw. Persönlichkeitsrechte von Dritten einander gegenüberstehen, der Vollstreckungsrichter keine Befugnis habe, über die Rechte Dritter zu entscheiden; hierfür wäre die Einleitung eines neuen Erkenntnisverfahrens notwendig. Gleichzeitig habe das Obergericht festgehalten, dass es auf die zeitliche Priorität nicht ankomme. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der ungleichen Behandlung und der Nichteinhaltung des datenschutzrechtlichen Prüfschemas stosse daher ins Leere. Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien nicht verpflichtet gewesen, am Erkenntnisverfahren, das der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 3 geführt habe, teilzunehmen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Zusammenhang kaum hinreichend mit den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr behauptet er pauschal, eine kontradiktorische Interessenabwägung zwischen Auskunfts- und (persönlichkeitsrelevanten) Drittinteressen könne ausschliesslich im Rahmen des gesetzlichen Prüfschemas von Art. 9 DSG vorgenommen werden. Demgegenüber sei eine solche Interessenabwägung in Art. 15 DSG weder vorgesehen noch könne sie ohne rechtsstaatliche Defizite durchgeführt werden, da dem Auskunftsberechtigten gerade die Möglichkeit genommen werde, seine Interessen im Verfahren einzubringen bzw. sich gegen haltlose und persönlichkeitsverletzende Unterstellungen zu wehren. Inwiefern die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall Bundesrecht verletzt haben soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, stellt doch auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass der von ihm bei der Vorinstanz angefochtene Entscheid eine Klage zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 15 DSG betraf. Abgesehen davon, dass er für seinen Standpunkt, Art. 9 DSG gehe als "lex specialis" Art. 15 DSG vor, keinerlei Belege aufzuführen vermag, legt er nicht konkret vor, was sich daraus im zu beurteilenden Fall zu seinen Gunsten ableiten liesse. Soweit er beanstandet, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich gegen die Unterstellung zu wehren, er wolle an den Beschwerdegegnern 1 und 2 in rechtswidriger Weise Vergeltung üben, ist kein Zusammenhang mit konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkennbar, zumal die Vorinstanz im Gegenteil festhielt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 vorgehen könnte. Die Rüge ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.  
Soweit der Beschwerdeführer in der Folge erneut beanstandet, die Vorinstanz habe die Anonymität der Beschwerdegegner 1 und 2 zu Unrecht geschützt, erhebt er keine neuen Rügen, sondern wiederholt seine Vorbringen, die sich bereits als unbegründet erwiesen haben (dazu vorn E. 3.2). Zudem behauptet er in diesem Zusammenhang einmal mehr, die Beschwerdegegner 1 und 2 seien bereits im Erkenntnisverfahren von der Beschwerdegegnerin 3 involviert worden, ohne jedoch eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Das Vorbringen hat daher unbeachtet zu bleiben. Mit dem pauschalen Vorwurf, seine Rechte seien durch "Auslagerung des Prozesses über die Drittinteressen" ohne jede Möglichkeit zur Stellungnahme "unterlaufen" worden, verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) ebenso wie mit der nicht weiter begründeten Behauptung, sein Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren sei verletzt. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren den aus seiner Sicht offensichtlichen Interessengleichlauf der Beschwerdegegner mit konkreten Referenzen zum Bezirksgerichtsurteil illustriert und habe nachgewiesen, dass die Begründung des angeblich überwiegenden Drittinteresses der Beschwerdegegner 1 und 2 im Verfahren vor Bezirksgericht nicht von der im arbeitsgerichtlichen Erkenntnisverfahren durch die Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachten Begründung abgewichen und auch nicht darüber hinausgegangen sei. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft nicht zu, dass die Vorinstanz seine Vorbringen in diesem Zusammenhang in Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) unbeachtet gelassen hätte. Sie hat seine Vorbringen im angefochtenen Entscheid aufgeführt, jedoch für nicht rechtserheblich erachtet. Sie erwog, der Inhaber der Datensammlung könne gemäss Art. 9 DSG die Auskunft nicht nur wegen überwiegender Interessen Dritter verweigern, einschränken oder aufschieben (Abs. 1 lit. b), sondern auch, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt (Abs. 4). Der Inhaber der Datensammlung könne sich also einer Auskunftserteilung wegen Eigen- und Drittinteressen widersetzen; ob sich diese überschnitten, sei nicht rechtserheblich. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein Argument, das erstinstanzliche Urteil sei nichtig, zu Unrecht verworfen. 
 
8.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab offensichtliche funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
8.2. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, der erstinstanzliche Entscheid sei nichtig, geprüft. Sie hat dabei zutreffend erwogen, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, mit denen er nicht durchgedrungen ist, von vornherein keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen vermögen. Die weiteren geltend gemachten Mängel gründeten allesamt darauf, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht Partei gewesen und ihm weder die Identität der Beschwerdegegner 1 und 2 offengelegt noch Akteineinsicht gewährt worden sei. Es sei bereits dargelegt worden, dass dies zulässig gewesen sei; ein nichtiger Entscheid liege nicht vor.  
Der Beschwerdeführer führt auch vor Bundesgericht keine weiteren Argumente ins Feld, die für eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids sprechen könnten, sondern beruft sich einmal mehr auf verschiedene elementare Verfahrensfehler. Mit den entsprechenden Vorbringen ist er jedoch vor Bundesgericht nicht durchgedrungen, weshalb auch der Einwand der Nichtigkeit ins Leere zielt. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- und die Beschwerdegegnerin 3 mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann