2C_769/2022 19.10.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_769/2022  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Juli 2022 (VB.2022.00106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, eine im Jahr 1955 geborene Staatsangehörige Serbiens, ersuchte Anfang November 2011 um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich als Rentnerin bzw. Nichterwerbstätige zwecks Verbleibs bei der Familie ihrer Tochter B.________, da sie sich seit Jahren intensiv um ihren schwerstbehinderten Enkel C.________ (geboren 2002, Schweizer Bürger) kümmere und die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz gesichert sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr daraufhin eine zuletzt bis am 8. Januar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung "ohne Erwerb". 
 
B.  
 
B.a. Nachdem A.________ im September 2016 aus der Wohnung ihrer Tochter ausgezogen war und bereits ab Juni 2016 von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Mai 2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2018. Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen gerichteten Rekurs abwies, hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 16. März 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion die Sache ihrerseits an das Migrationsamt zurück, welches in der Folge den Sachverhalt weiter abklärte und A.________ das rechtliche Gehör gewährte. Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch A.________s um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut ab und wies sie mit Frist bis am 21. Februar 2022 aus der Schweiz weg.  
 
B.c. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Januar 2022 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis am 26. April 2022. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil vom 28. Juli 2022 die dagegen erhobene Beschwerde betreffend den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung teilweise gut, wies sie im Übrigen ab.  
 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. September 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern; dies unter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration SEM liessen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt ein potenzielles Recht, das in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7).  
 
1.1.1. Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, einerseits mit Blick auf ihren langen, mittlerweile 11-jährigen Aufenthalt in der Schweiz, andererseits angesichts der schweren Pflegebedürftigkeit ihres Enkelsohnes und damit aufgrund eines nach Art. 8 EMRK geschützten Abhängigkeitsverhältnisses.  
 
1.1.2. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst primär die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1, vgl. auch Urteil 2C_293/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 1.4). Darüber hinaus kann sich das Recht auf Familiennachzug auch aus einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber Familienmitgliedern ergeben (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Dabei ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Abhängigkeit nicht nur bei der ausländischen Person, sondern auch bei der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person ergeben kann (Urteil 2C_293/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin gehört als Grossmutter, die den unbestritten schwerstbehinderten Enkelsohn pflegt, zwar nicht zur sog. Kernfamilie, aber doch zum Kreis der (sehr) nahen Verwandten (" proche parent ", vgl. Urteil 2C_293/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 1.4) und damit zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten.  
 
1.1.3. Die Beschwerdeführerin macht damit in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK geltend. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 139 I 330 E. 1).  
 
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich (BGE 142 II 355 E. 6) - oder unvollständig bzw. er sei in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellt worden (BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerde detailliert aufgezeigt werden (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Unzulässig sind sodann Tatsachenbehauptungen und Beweise, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (sog. unechte Noven; BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht einerseits die Verfügung betreffend Einstellung der Ergänzungsleistungen per Oktober 2022 ins Recht, andererseits die Verfügung/Schlussabrechnung betreffend Ablösung von der Sozialhilfe per 1. Mai 2022. Erstere datiert vom 15. September 2022, Letztere vom 31. August 2022 und somit nach dem angefochtenen Entscheid. Sie sind dementsprechend von vornherein unbeachtlich. Gleiches gilt für die eingereichte Lohnabrechnung für die Assistenz des Enkels betreffend den Monat Juli 2022. Betreffend Lohnabrechnungen für Mai 2022 und Juni 2022 ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, diese bereits vor der Vorinstanz als Beweismittel einzureichen, war die Frage der finanziellen Selbständigkeit doch dort bereits Thema. Damit können auch diese beiden Belege als unechte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werden. 
 
3.  
Streitgegenstand ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem kombinierten Schutzbereich von Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz ihre Zusicherung, sie beziehe keine Sozialhilfe und keine Ergänzungsleistungen mehr, leichthin übergangen habe und deshalb zu Unrecht von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen sei. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erfordert im Hinblick auf den Begründungsanspruch nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz begründet klar und nachvollziehbar, warum sie den hier streitgegenständlichen Anspruch aus Art. 8 EMRK für nicht gegeben erachtet. Die behauptete finanzielle Selbständigkeit der Beschwerdeführerin ist für die Bejahung dieser Ansprüche im vorliegenden Fall nicht entscheidwesentlich, weshalb die Vorinstanz sich mit dem Vorbringen nicht im Einzelnen auseinandersetzen musste. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.  
 
5.  
In der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr schwerstbehinderter Enkelsohn sei nach wie vor auf ihre Betreuung angewiesen und in diesem Sinne abhängig von ihr. Ausserdem habe sie sich in ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz hinreichend integriert. 
 
6.  
 
6.1. Artikel 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten und über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 91 E. 4. 2 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.1). Artikel 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1).  
Artikel 8 EMRK schützt in diesem Zusammenhang in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK auch für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Dies setzt unter anderem voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; Urteile 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1; 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Abhängigkeit jedoch auch für den umgekehrten Fall geprüft (Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3: Abhängigkeit der aufenthaltsberechtigten Nichte zur ausländischen Tante; Urteil 2C_369/2015 vom 22. November 2015 E. 4.1: Abhängigkeit des aufenthaltsberechtigten Enkelkindes zu seinen ausländischen Grosseltern). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss (Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 
 
6.2. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter besonderen Umständen das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben verletzen. Voraussetzung dafür ist die besondere Verwurzelung im Land. Diese wird vermutet, wenn sich die Person entweder während zehn Jahren rechtmässig im Land aufgehalten hat oder sie, sollte der Aufenthalt weniger lang gedauert haben, besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 5.3.2; 144 II 1 E. 6.1).  
 
6.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Enkel der Beschwerdeführerin seit seiner Geburt an einem unklaren Dysmorphiesyndrom, einer schweren globalen Entwicklungsstörung mit Verhaltensstereotypien und kompletter Handlungsunfähigkeit, einer ataktischen Bewegungsstörung, Epilepsie, relativem Kleinwuchs, schweren Knicksenkfüssen sowie einer linkskonvexen, thorakolumbalen Skoliose leidet. Seit seinem sechsten Lebensjahr ist er in allen täglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen und bedarf der persönlichen Überwachung. Seit Eintritt der Volljährigkeit bezieht er deshalb eine Rente der IV und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Enkel seit vielen Jahren betreut: Anfänglich im Rahmen von jährlichen Besuchsaufenthalten, ab Januar 2012 bis im September 2016 wohnte sie im Haushalt ihrer Tochter; seit September 2016 lebt die Beschwerdeführerin in einer eigenen Wohnung und betreut ihren Enkel nur noch tagsüber, wobei zusätzlich auch die Schwester von C.________s Mutter bzw. die Tante von C.________ - gegen Entgelt - Betreuungs- und Pflegeleistungen erbringt. Die unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
6.4. Gestützt darauf hat die Vorinstanz geschlossen, dass die Beschwerdeführerin wohl Betreuungsleistungen erbringe und zwischen ihr und dem Enkelsohn auch eine nahe, emotionale Beziehung bestehe. Allerdings sei die eigentliche Hauptbezugs- und wichtigste Betreuungsperson die Mutter von C.________. Die Betreuungsleistung der Beschwerdeführerin sei daher nicht unabdingbar, weshalb sie nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöge und deshalb nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV falle.  
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Zwar mag es zutreffen, dass sie nach über zehnjähriger Dauer der fast täglichen Beziehungspflege emotional von grosser Bedeutung für den Enkel und damit eine wichtige Bezugsperson ist. Die derzeitige, in erster Linie emotionale Betreuung ist sicher wichtig und entlastet die Mutter, d.h. die Tochter der Beschwerdeführerin. Allerdings ist es auch diese, die dessen Betreuung zur Hauptsache übernimmt und dessen Hauptbezugsperson ist. Weitere Unterstützung erfährt C.________ zudem durch seine Tante, die Schwester seiner Mutter, die für diese Tätigkeit entlohnt wird. Die Beschwerdeführerin ist daher weder die einzige Person im (familiären) Umkreis von C.________, die ihm Betreuungs- und Pflegeleistungen zukommen lässt, noch die einzige Person, die ihm in emotionaler Hinsicht eine Stütze ist (anders Urteil 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3). Dazu kommt, dass sie nicht nur nicht die einzige Unterstützungsperson ist, sondern auch im Vergleich zu den anderen einen untergeordneten Beitrag leistet. Dies anerkennt sie letztlich selbst, wenn sie einräumt, sowohl zeitlich als auch physisch nur noch reduziert verfügbar zu sein. Die Präsenz und Unterstützung der Beschwerdeführerin ist damit zwar wichtig, insbesondere auf emotionaler Ebene, aber nicht unabdingbar im Sinne der Rechtsprechung für die Pflege und Betreuung ihres Enkelsohnes. Folglich fehlt es an einer Voraussetzung, die für die Bejahung des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung zwingend erforderlich ist. Mangels besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ist der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht betroffen.  
Auch kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus dem - nicht näher begründeten - Einwand ableiten, wonach ihr die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung primär gestützt auf das aussergewöhnliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr, ihrer Tochter und ihrem Enkel erteilt worden sein soll. Massgebend sind jeweils die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bewilligungsgesuchs bzw. des vorinstanzlichen Urteils. Sie kann sich somit nicht auf ein allfälliges zu schützendes Vertrauen oder Treu und Glauben (Art. 9 BV) aus früheren Bewilligungsgesuchen stützen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist somit konventions- und bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
6.5. Ebenso wenig ist konventionsrechtlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der nicht als ausserordentlich zu bezeichnenden Integration den von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährten Schutzbereich des Privatlebens verneint hat. Zunächst hält sich die Beschwerdeführerin nicht seit zehn Jahren rechtmässig im Land auf. Der von ihr im Jahr 2011 ersuchte und bewilligte Aufenthalt endete im Jahr 2018, als ihr das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Hernach war sie hier lediglich geduldet. Diese Zeit zählt nicht als Aufenthalt, der an die erforderlichen zehn Jahre angerechnet wird (BGE 149 I 207 E. 5.3.3. mit Hinweisen). Weiter ist ohne zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt, der die besondere Verwurzelung in der Schweiz vermuten lässt, eine besonders ausgeprägte Integration erforderlich (Urteil 2C_1002/2022 vom 16. August 2023 E. 1.3). Das gilt auch für die Beschwerdeführerin, welche erst im Rentenalter zu ihrer Tochter und ihrem pflegebedürftigen Enkelsohn in die Schweiz gezogen ist, zumal ihr Lebensunterhalt damals noch gesichert war. Dies änderte sich im Juni 2016, als sie von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Folglich ist die besonders intensive Integration vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat zudem ausser ihrer Beziehung zu ihrer Tochter und ihrem Enkelsohn keine anderen sozialen Beziehungen in der Schweiz dargetan. Die ausschliessliche Pflege von familiären Beziehungen genügt für eine Integration aber nicht. Ferner kann sie angesichts ihrer langjährigen Unterstützung durch die Sozialhilfe auch wirtschaftlich nicht als integriert bezeichnet werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach angesichts ihres Alters und ihres Aufenthaltszwecks keine weitere wirtschaftliche Integration erwartet werden könne, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.  
 
6.6. Schliesslich hält auch die von der Vorinstanz bejahte Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Bundesrecht stand (vgl. Art. 96 AIG). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur den weitaus grössten Teil ihres Lebens in Serbien verbracht, sondern sie ist auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz wiederholt, auch mit ihrer Tochter und dem Enkelsohn, dorthin zurückgereist. Ihre gesundheitlichen Probleme (zeitweise Symptome einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen, Nierenbeckenausgussstein links, Extensionsdefizit des rechten Ellenbogens, rezidive Schleimbeutelentzündung und Nikotinabusus) können zudem, was unbestritten geblieben ist, auch in der Heimat behandelt werden. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sie im Herkunftsland keine Kontakte, keine Verwandten und keine Wohnung mehr habe sowie dass sie sich nur für sporadische Besuche in einem Kloster von Montenegro aufgehalten habe, um dort gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Enkel für dessen Gesundheit zu beten, vermögen die vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht zu erschüttern. Vielmehr bestätigen sie die vorinstanzliche Annahme, dass gemeinsame Reisen und damit auch gegenseitige Besuche sowohl mit der Tochter als auch mit dem Enkelsohn möglich sind. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz angesichts der fehlenden (besonderen) Integration bundesrechtskonform von einem überwiegenden Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin ausgehen.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
7.2. Da die Beschwerdeführerin bedürftig ist und ihre Eingabe nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten hatte, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- entrichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha