8C_37/2023 12.10.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_37/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rückfall), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (UV.2022.00003). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1967 geborene A.________ arbeitete seit Anfang 2009 bei der B.________ AG als Reinigungsangestellte und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. August 2012 stolperte sie an der Bushaltestelle und fiel auf ihren linken Arm. Dabei zog sie sich eine dislozierte Humerusschaftfraktur zu, welche noch am gleichen Tag im Spital C.________ operativ versorgt wurde. Die Suva übernahm die Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Am 25. November 2013 stellte sie diese nach Durchführung einer kreisärztlichen Kontrolluntersuchung (Bericht vom 3. September 2013) rückwirkend per 15. Oktober 2013 ein. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Ende April 2021 meldete A.________ einen Rückfall. Die Suva holte verschiedene medizinische Berichte ein und legte diese ihrem kreisärztlichen Dienst zur Beurteilung vor. Mit Verfügung vom 4. August 2021 verneinte sie einen (rückfallbedingten) Leistungsanspruch unter Hinweis auf das Fehlen einer Kausalität zwischen dem Ereignis vom 21. August 2012 und den geltend gemachten Arm- und Schulterbeschwerden. Daran hielt sie nach Einholung einer internen orthopädisch-chirurgischen Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 fest.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2021 sei die Suva zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die Suva zurückzuweisen. 
Am 3. Februar, 20. März, 19. April sowie 18. September 2023 lässt A.________ weitere Eingaben (teilweise samt Beilagen) einreichen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat hinsichtlich des vorliegend strittigen Rückfalls zum Unfall vom 21. August 2012 den kreisärztlichen Aktenbeurteilungen der Dr. med. D.________ vom 26. Juli 2021 und des Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2021 Beweiskraft beigemessen. Demnach präsentiere sich die Schulter-Arm-Problematik weitgehend gleich wie im Zeitpunkt der am 3. September 2013 vorgenommenen kreisärztlichen Abschlussuntersuchung: Ein chronifiziertes Schulter-Arm-Syndrom links bei Periarthropathia humeroscapularis mit subakromialem Impingement bei hypertropher AC-Gelenksarthrose habe bereits damals (vor) bestanden. Die am 21. August 2021 (richtig: 2012) erlittene Fraktur sei zudem als vollständig abgeheilt beurteilt worden, was nach wie vor zutreffe. Weder die neu festgestellte Hyposensibilität im Versorgungsbereich des Nervus axillaris noch die diagnostizierten Tendinopathien oder die Frozen Shoulder, welche als krankhafte Capsulitis adhaesiva zu interpretieren sei, stünden überwiegend wahrscheinlich im Kausalzusammenhang mit dem mehrere Jahre zurückliegenden Unfallereignis. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 bestätigt. 
 
4.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
4.1. In formeller Hinsicht hat die Vorinstanz zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) anerkannt, weil der Beschwerdeführerin die im Einspracheverfahren eingeholte orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2021 erst mit der Zustellung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Indessen wird im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt, weshalb dieser Formfehler nicht als besonders schwer zu qualifizieren und daher einer Heilung zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor und es fällt auch nicht ins Auge (vgl. E. 1.1 hievor), inwieweit diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung vorliegen soll.  
Moniert die Beschwerdeführerin weiter, bei den eingeholten kreisärztlichen Stellungnahmen falle ein "Suva-lastiger Tenor" auf, womit sich die Frage nach der Befangenheit stelle, so kann dem mit der Vorinstanz entgegen gehalten werden, dass alleine das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Konkrete Indizien für eine Voreingenommenheit der beauftragten (Kreis-) Ärzte werden in der Beschwerde nicht benannt. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin materiellrechtlich rügt, es fehle an einer kritischen Würdigung des Operationsberichts vom 21. August 2012 sowie des kreisärztlichen Untersuchungsberichts des Dr. med. F.________ vom 3. September 2013, lässt sie ausser Acht, dass der Grundfall rechtskräftig abgeschlossen ist. Die am 25. November 2013 verfügte Einstellung per 15. Oktober 2013 erfasste - anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint - sämtliche Leistungen, da eine Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 21. August 2012 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich gegeben war. Ein erneuter Leistungsanspruch kann mit anderen Worten später grundsätzlich nur noch dann in Betracht fallen, wenn ein Rückfall oder eine Spätfolge im Sinne von Art. 11 UVV auftritt. Dabei sind umso strengere Anforderungen zu stellen, wenn - wie im konkreten Fall - ein grosser zeitlicher Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.2; Urteile 8C_85/2021 vom 23. Juli 2021 E. 3.2; 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb diese Anforderungen vorliegend nicht erfüllt sind. Beizupflichten ist ihr insbesondere darin, dass der Bericht der Klinik G.________ vom 10. Mai 2021 keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ begründet (vgl. dazu: BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E. 5). Der behandelnde Orthopäde der Klinik G.________, Dr. med. H.________, ging denn auch ausdrücklich von einer neu diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ("sprich Frozen Shoulder") aus. Angaben zum Vorzustand machte er keine. Seine allgemeine Aussage, eine Frozen Shoulder könne "durchaus posttraumatisch auftreten", genügt für sich alleine nicht, um in concreto eine Rückfallkausalität nachweisen zu können. Versucht die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt ferner durch (weitere) Berichte der Klinik G.________ zu unterlegen, welche sie schon im vorinstanzlichen Verfahren einbrachte, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie das kantonale Gericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, datieren diese Unterlagen nach dem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 und sind demzufolge grundsätzlich nicht in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 8C_557/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.4). Inwiefern daraus Rückschlüsse auf die im Einsprachezeitpunkt bestandene Situation gezogen werden könnten (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine), ist weder zu ersehen noch in der Beschwerde (substanziiert) aufgezeigt. Im Gegenteil hat das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt, die fraglichen medizinischen Akten beinhalteten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unfallkausalität der in der Rückfallmeldung thematisierten Beschwerden im Beurteilungszeitraum abweichend zu beurteilen wäre. Ebenso wenig zu beanstanden ist der vorinstanzliche Hinweis, wonach über die Leistungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Osteosynthesematerialentfernung vom 28. Juni 2022 in einem separaten Verfahren zu befinden ist. Auch die sonstigen Einwände gegen die Beweiskraft der kreisärztlichen Berichte vom 26. Juli und 2. Dezember 2021 - soweit nicht ohnehin auf unzulässigen Noven beruhend (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - sind im angefochtenen Urteil hinreichend entkräftet und geben keinen Anlass zur Korrektur.  
 
4.3. Da somit von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere der verlangten Einholung eines externen Gutachtens, keine entscheidrelevanten (neuen) Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Auch anhand der sonstigen Rügen hält die in allen Teilen sorgfältige Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts vor Bundesrecht stand.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder