1B_254/2023 08.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_254/2023  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen den Beschluss (UA230012-O). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde, in der er, soweit verständlich, wohl Verfahrenshandlungen der Zürcher Staatsanwaltschaft beanstandet. 
Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis zum 23. Mai 2023 den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibt. Diese Verfügung wurde von A.________ am 19. Mai 2023 entgegengenommen. 
Nachdem die A.________ für die Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzte Frist unbenutzt abgelaufen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi