7B_437/2023 27.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_437/2023  
 
 
Urteil vom 27. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Juli 2023 (2N 23 88). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob am 9. August 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Juli 2023. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 29. September 2023 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 16. Oktober 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2023, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. November 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführerin konnten beide Verfügungen zugestellt werden, wie sich aus den unterzeichneten Empfangsbestätigungen vom 6. Oktober 2023 und vom 31. Oktober 2023 ohne Weiteres ergibt. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément