5A_590/2023 20.09.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_590/2023  
 
 
Verfügung vom 20. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Kinderbelange), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (O4V 23 13). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Obergerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 29. Juni 2023, mit welchem im Zusammenhang mit einer berufungsweise vor dem Obergericht hängigen Eheschutzsache das gegen den Obergerichtspräsidenten gestellte Ausstandsgesuch abgewiesen und auf das gegen den Obergerichtsvizepräsidenten gestellte Ausstandsgesuch nicht eingetreten wurde, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2023, 
in das Schreiben vom 18. September 2023, mit welchem der Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde erklärt, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_590/2023 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_590/2023 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli