Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_770/2023
Urteil vom 18. Dezember 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vivao Sympany AG, Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2023 (200 23 725-728 KV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________vom 11. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern feststellte, es sei zur Behandlung der Eingabe vom 18. Oktober 2023 nicht zuständig und die (vier) Klagen an die jeweils zuständigen Stellen weiterleitete,
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf beschränkt zu rügen, es hätte nicht die sozialversicherungsrechtliche, sondern die verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern entscheiden sollen, ohne sich indessen mit den Gründen zu befassen, weshalb dieses (als Ganzes) seine Unzuständigkeit feststellte,
dass den Ausführungen mithin nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich Antrag und Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung (vgl. Urteile 8C_765/2023 vom 1. Dezember 2023, 9C_579/2023 vom 5. Oktober 2023, 9C_585/2021 vom 15. November 2021 und 9C_30/2021 vom 25. Januar 2021) indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat wird rechnen können (vgl. auch die beiden Verfahren 9C_753/2023 und 9C_751/2023, welche das Bundesgericht ebenfalls mit heutigem Datum beurteilt),
dass sich das Bundesgericht sodann vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers kommentarlos abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner