7B_233/2023 08.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_233/2023  
 
 
Verfügung vom 8. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023 (SW.2023.1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen vom 30. Mai 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023 wurde am 4. Dezember 2023 zurückgezogen. Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP). 
 
2.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kölz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler