7B_676/2023 04.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_676/2023  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Haft; Gesuch um Fristwiederherstellung; 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, 
vom 3. August 2023 (SB.2023.57). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 3. August 2023 hat das Appellationsgericht Basel-Stadt die vorläufig über A.________ angeordnete Sicherheitshaft bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verlängert. 
Mit persönlicher Eingabe vom 17. Juli 2023 (recte wohl 12. September 2023, Eingang beim Bundesgericht am 14. September 2023) gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt eine "Wiederherstellung der Frist". 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die Verfügung des Appellationsgerichts vom 3. August 2023 erst am 12. September 2023 zugestellt worden. Dies gleiche einer Rechtsverweigerung, da ihm aufgrund dessen das Beschwerderecht vorenthalten worden sei. Ohne eigenes Säumnis sei ihm daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen. Weshalb das Appellationsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, legt er damit unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG indessen nicht dar. Das ist auch nicht ersichtlich. 
Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt erst am Tag nach der rechtsgültigen Zustellung zu laufen (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist durch die seines Erachtens angeblich verspätete Zustellung der Verfügung folglich kein Rechtsnachteil erwachsen. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt und Ozan Polatli, Liestal, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier