5D_171/2023 02.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_171/2023  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Höri, 
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung, Geschäftsstelle der Bezirke Bülach und Dielsdorf, Schaffhauserstrasse 53, Postfach, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. August 2023 (RT230085-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 17. Mai 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'942.--. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 2. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Am 17. September 2023 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.  
Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2023 zur Abholung gemeldet. Er hat das Urteil jedoch auf der Post nicht abgeholt. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt das Urteil als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, vorliegend demnach am 11. August 2023 (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG). Die durch die Gerichtsferien verlängerte dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) lief am 14. September 2023 ab. Die erst am 17. September 2023 der Post übergebene Eingabe ist demnach verspätet. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Im Übrigen enthält die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandelnde Eingabe keinerlei Verfassungsrügen, so dass sie auch offensichtlich ungenügend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg