1C_317/2023 30.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_317/2023  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, 
2. C.________, 
3. Unbekannte Funktionäre der Stadtpolizei Winterthur, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juni 2023 (TB230037-O/U/SBA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 5. Januar 2023 Strafanzeige wegen "Korruption in verschiedenen Ämtern von Winterthur, nachfolgend versch. Ämter des Kt. Zürichs bis hin zum Bundesgericht". Konkret legt er seiner früheren Ehefrau zur Last, sie versuche, seine drei Kinder von ihm zu entfremden, welches Verhalten von diversen Ämtern unterstützt werde. So habe er wegen der Verweigerung seines Besuchsrechts Strafanzeigen erstatten wollen, welche die Stadtpolizei Winterthur nicht habe entgegennehmen wollen. Er habe dafür bei seiner "Dorfpolizei" vorstellig werden müssen. Die für die Strafuntersuchung zuständige Staatsanwältin C.________ habe in der Folge, statt seine frühere Ehefrau einzuvernehmen, auf ein Schreiben von B.________, KESB Winterthur-Andelfingen, abgestellt, das eine Lüge sowie eine Verleumdung enthalten habe, und seine Anzeigen "abgeschmettert". 
 
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 22. März 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung betreffend B.________, C.________ sowie unbekannte Funktionäre der Stadtpolizei Winterthur. Ihr zufolge liege nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht betreffend Amtsmissbrauch etc. vor. A.________ beantragte die Erteilung der Ermächtigung. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, beschloss am 9. Juni 2023, der Staatsanwaltschaft werde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses. Der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Beschwerdegegnerin 1, die Staatsanwaltschaft II sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Ausstand der Bundesrichterin D.________ sowie der Bundesrichter E.________ und F.________. Da sie am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen. Ein Anspruch auf eine Richterin bzw. einen Richter mit einem bestimmten (Dienst-) Alter, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, besteht nicht. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der obergerichtliche Beschluss vom 9. Juni 2023 und Streitgegenstand bildet die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner. Auf die darüber hinausgehenden Anträge, Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegnerin 1 werfe der Beschwerdeführer vor, der Staatsanwaltschaft ein Schreiben zugesandt zu haben, das eine Lüge sowie eine Verleumdung beinhaltet habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich bereits am 5. April 2022 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 erstattet, wobei er die Formulierung "Die Schädigung der Mutter ist für den Vater wichtiger als die Interessen, die Bedürfnisse und das Erleben der Kinder. Deren Wohl ist dadurch gefährdet!" als ehrverletzend erachtet habe. Eine Ermächtigung zur Strafverfolgung sei am 1. Juli 2022 verweigert worden, worauf nicht zurückzukommen sei. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, die Aussage der Beschwerdegegnerin 1, wonach bei der KESB kein Verfahren hängig sei, habe nicht der Wahrheit entsprochen. Diese Aussage sei jedoch korrekt gewesen, wenn auch nicht ganz vollständig. Dass die Beschwerdegegnerin 1 das hängige Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers nicht von sich aus erwähnt habe, sei nicht von strafrechtlicher Relevanz. Der Beschwerdegegnerin 2 lege der Beschwerdeführer den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zur Last. Diesbezüglich habe er erfolglos den Rechtsmittelweg beschritten und ausgeschöpft. Der Beschwerdegegnerschaft 3 werfe der Beschwerdeführer vor, seine beiden Strafanzeigen nicht entgegengenommen zu haben, weshalb er sich an die Kantonspolizei Solothurn habe wenden müssen. Diesbezüglich habe er bereits am 22. April 2022 Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung erhoben, auf die am 22. Juli 2022 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten worden sei, weil die Anzeigen in jenem Zeitpunkt bereits von den Strafverfolgungsbehörden geprüft worden seien und darüber entschieden worden sei. Auch gegen diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde geführt und den Rechtsmittelweg ausgeschöpft.  
Demnach lägen keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner vor, weshalb die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen sei. 
 
4.2. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe an die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner und wirft ihnen namentlich Willkür, Befangenheit, Täterschutz, Amtsmissbrauch und Korruption vor. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Entscheide in den von ihr genannten Verfahren auf Amtsmissbrauch und Korruption beruhten. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet dabei nicht statt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer einzelne Sätze aus dem angefochtenen Beschluss aufgreift und ihnen seine Sichtweise entgegensetzt. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Soweit er der Vorinstanz Parteilichkeit, Befangenheit, Willkür, Amtsmissbrauch und Korruption vorwirft, ist auch darauf bereits mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzugehen.  
Weiter zählt der Beschwerdeführer verschiedene Grundrechte auf, die seiner Auffassung nach verletzt worden sein sollen. Damit kommt er seiner in diesem Zusammenhang bestehenden qualifizierten Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 3) nicht nach. Dasselbe gilt insofern, als er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil seine Eingaben dem Anschein nach nicht gelesen worden seien. 
 
5.  
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck