8C_319/2024 14.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_319/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2023 (AL.2022.00288). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2022, wonach die Beschwerdeführerin als unechte Grenzgängerin im Sinne von Art. 65 Abs. 5 Bst. b Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, nachfolgend: VO Nr. 883/2004) in Verbindung mit Art. 8 FZA (SR 0.142.1112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA anzusehen sei. Daraus folgte, dass ihr ein Wahlrecht zustehe, indem sie ihren Anspruch entweder im Wohnortstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat geltend machen könne. Weiter erwog das kantonale Gericht, mit der Anmeldung vom 27. Januar 2022 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Lagerstrasse habe sich die Beschwerdeführerin für eine Leistungsausrichtung durch die Schweiz als letztem Tätigkeitsstaat entschieden. Ob und unter welcher Voraussetzung ein Leistungsexport im Sinne von Art. 65 Abs. 5 Bst. b VO Nr. 883/2004 nach Bulgarien (als Wohnortstaat) möglich sei, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, sondern Gegenstand des ebenfalls hängigen Verfahrens AL.2023.00014. 
 
3.  
Vorab ist unklar, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an das Bundesgericht vom 23. Mai 2024 (Poststempel) überhaupt bezweckt. Denn sie beanstandet allein, die Vorinstanz sei in den Erwägungen - wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. September 2022 - zu Unrecht von einem in der Schweiz nicht bestehenden Wohnsitz ausgegangen. Dass sie so oder anders Anspruch auf Arbeitslosenversicherungsleistungen aus der Schweiz hat, scheint sie nicht zu erkennen. Deshalb ist auch ohne Belang, ob der in Bulgarien für Arbeitslosenversicherungsleistungen zuständige Versicherungsträger der Beschwerdeführerin Leistungen mit Verweis auf den angeblichen Wohnsitz in der Schweiz verweigert hat. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich in der Eingabe thematisiert, was vor Vorinstanz im Verfahren AL.2023.00014 noch zur Beurteilung ansteht, ist dies verfrüht. Sobald das kantonale Gericht darüber befunden hat, wird sie das Bundesgericht deswegen anrufen können (Art. 90 ff. BGG). 
Insgesamt wird weder dargetan (zur diesbezüglichen Begründungspflicht vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 und 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen) noch ist einsichtig, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil beschwert sein soll. Fehlt es an einem (erkennbaren) schutzwürdigen Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, so führt dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 Bst. c BGG). 
 
4.  
Abgesehen davon hat das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil keine Versicherungsleistungen verweigert, sondern allein über den Status der Beschwerdeführerin als unechte Grenzgängerin befunden. Demnach handelt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Solche Entscheide können vor Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.2 mit Hinweisen; Näheres dazu statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022 mit Hinweisen). 
Inwiefern der Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Urteil ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen sein soll, wird nicht dargelegt. Art 93 Abs. 1 lit. b BGG wird ebenso wenig angerufen. 
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich weder hinreichend sachbezogen begründet noch zulässig ist, gelangt das vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Anwendung. 
 
6.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel