9C_289/2021 31.05.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_289/2021  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B._______ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt 
des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 10. März 2021 (AB.2020.00090). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2021, welche der Schweizerischen Post am 14. Mai 2021 übergeben wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde innert einer Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) dem Bundesgericht, zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich am 1. April 2021 versandt, am 6. April 2021 zur Abholung gemeldet und der Beschwerdeführerin, wie diese selber einräumt, am 7. April 2021 (am Schalter) zugestellt wurde, 
dass für die Fristberechnung (Art. 44-48 BGG) die Entgegennahme der Sendung an der rechtsgültig angegebenen Zustellungsadresse massgebend ist, womit die Beschwerdefrist am 8. April 2021 zu laufen begann und (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) am 11. Mai 2021 ablief, 
dass die der Schweizerischen Post am 14. Mai 2021 übergebene Beschwerde mithin verspätet ist, 
dass sie überdies die formellen Erfordernisse gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllen würde, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner