6B_1150/2023 04.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1150/2023  
 
 
Urteil vom 4. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme im Einspracheverfahren); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2023 (BK 23 64). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2023. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin bzw. der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Mit Verfügung vom 7. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 21. November 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging und die Beschwerdeführerin auch sonst nicht reagierte, wurde ihr mit Verfügung vom 29. November 2023 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 13. Dezember 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da sie damit rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihr noch mit A-Post zugesandt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill