6F_15/2024 17.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_15/2024  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergerichtspräsidium des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. April 2024 (6B_5/2024), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_5/2024 vom 29. April 2024). 
 
2.  
Die eingereichte "Beschwerde in Strafsachen" vom 23. Mai 2024, mit der das oben erwähnte Nichteintretensurteil 6B_5/2024 vom 29. April 2024 angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird, ist sinngemäss als Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. BGG zu behandeln. 
 
3.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen - bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils - aufzeigte. Weil sich das Revisionsgesuch gegen ein Nichteintretensurteil richtet, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
4.  
Die Gesuchstellerin verlangt die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_5/2024 vom 29. April 2024 "aufgrund falscher Tatsachen". Soweit sie geltend macht, sie sei der Befragung nicht unentschuldigt ferngeblieben und nicht ungehorsam, sondern krank und nicht vernehmungsfähig gewesen, verkennt sie, dass ihr das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht die Möglichkeit einräumt, das bundesgerichtliche Urteil in der Sache rechtlich neu beurteilen zu lassen, weil sie dieses für falsch hält (vgl. Urteile 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2.3; 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4; je mit Hinweisen). Ebenso wenig kann die Gesuchstellerin die Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 13. Dezember 2022 und einen Freispruch vom Vorwurf wegen mehrfachen Ungehorsams in Betreibungs- und Konkursverfahren (mit Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatskasse und Zusprechung einer Entschädigung bzw. Genugtuung) beantragen. Der Strafbefehl bzw. die Verurteilung wegen mehrfachen Ungehorsams in Betreibungs- und Konkursverfahren bilden nicht Gegenstand des angeblich zu revidierenden bundesgerichtlichen Urteils. Soweit sich die Gesuchstellerin ferner auf Art. 122 BGG beruft, ist festzuhalten, dass dieser Revisionsgrund nicht für die Rüge der Verletzung der EMRK offen steht, sondern nur in Betracht kommt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteile 6F_23/2023 vom 23. August 2023 E. 3 und 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4). 
 
5.  
Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht einzutreten, weil es einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Gesuchstellerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichtspräsidium des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill