9C_1002/2010 24.02.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1002/2010 
 
Urteil vom 24. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2010, 
in die Verfügung vom 3. Februar 2011, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 15. Februar 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Februar 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Glanzmann Schmutz