1C_590/2008 13.01.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_590/2008 
 
Verfügung vom 13. Januar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Huttwil, Marktgasse 2, 
4950 Huttwil. 
 
Gegenstand 
Zonenplanänderung im Gebiet Galgenmoos, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern. 
In Erwägung, 
dass die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2008 eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 bei der genannten Direktion "Rekurs" erhoben hat; 
dass die Direktion die Eingabe mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 sowohl ans kantonale Verwaltungsgericht wie auch ans Bundesgericht weitergeleitet hat, da nicht klar sei, welches Rechtsmittel X.________ gegen den Entscheid vom 26. November 2008 ergreifen wolle (s. die dem Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung); 
dass X.________ auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2008 hin die ans Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde mit Brief vom 8. Januar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_590/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Januar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp