6P.80/2003 01.10.2003
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.80/2003 /kra 
 
Urteil vom 1. Oktober 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roger Seiler, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, 
vom 27. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 11. Februar 2001 kam es nach dem Schluss einer "Ballermann-Party" in Reinach/AG beim Verlassen des Gebäudes zu einem Gerangel zwischen mehreren Personen. X.________ erhielt von einem ihm Unbekannten einen Schlag gegen den Kopf, worauf er zu Boden fiel. Er rappelte sich wieder auf und ergriff ein Messer, das er in der Hosentasche bei sich trug. Mit dem Messer stach er zweimal auf den Rücken von Y.________ ein. Dieser wurde lebensgefährlich am Brustfell und an der Lunge verletzt. X.________ versorgte das Messer wieder und floh vom Tatort. 
B. 
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 19. März 2002 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von elf Tagen Untersuchungshaft. 
 
X.________ erhob Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anschlussberufung. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, hiess die Berufung X.________s am 27. März 2003 teilweise gut und setzte die Strafe auf 3 ½ Jahre Zuchthaus herab. Im Übrigen wurden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 27. März 2003 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Roger Seiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer um die hohe Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Verwundung wusste, als er dem Beschwerdegegner mit seinem Messer zwei Stiche in den Rücken versetzte (angefochtener Entscheid S. 15). Dies ist nach Ansicht des Beschwerdeführers willkürlich und stehe zum Beweisergebnis in einem klaren Widerspruch (vgl. Beschwerde S. 4/5). 
 
Davon kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer stellt selber fest, einer der Stiche sei in den Brustraum vorgedrungen (Beschwerde S. 4). Er muss also mit erheblicher Wucht zugestossen haben, zumal der Beschwerdegegner nebst einem Pullover noch eine dicke Winterjacke trug (Beschwerde S. 5). Wer aber mit erheblicher Wucht einem Menschen ein Messer in den Rücken stösst, weiss, dass dieser an dem Stich sterben kann. Dafür reichen auch "bescheidene anatomische Kenntnisse" aus (Beschwerde S. 5). 
 
Nach Auffassung des Obergerichts ist es dabei unerheblich, ob der Täter in den oberen oder unteren Bereich des Oberkörpers sticht (angefochtener Entscheid S. 15). Diese Feststellung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich unhaltbar (vgl. Beschwerde S. 5/6). 
 
Auch diese Rüge dringt nicht durch. Dem Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Aargau ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Stich nur wenig unterhalb der Rückenmitte anbrachte (Photos der Jacke, des Pullovers und des T-Shirts des Beschwerdegegners; KA act. 253, 255 und 259). Dass heftige Messerstiche an dieser Stelle zu tödlichen Verletzungen führen können, ist für jedermann, auch für den Beschwerdeführer, offensichtlich. 
2. 
Das Obergericht führt aus, aus der Zielstrebigkeit des Angriffs mit dem Messer auf den Oberkörper des infolge seiner Situation wehrlosen Beschwerdegegners und dem nüchternen Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat sei zu schliessen, dass er bewusst und gezielt zugestochen habe (angefochtener Entscheid S. 16). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, als es ihm vorwarf, gezielt zugestochen zu haben (vgl. Beschwerde S. 6/7). 
Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, ist unbegründet. Da man davon ausgehen muss, dass sich das Ereignis turbulent abspielte, ist es für die Frage, ob der Beschwerdeführer gezielt zustach, von vornherein unbeachtlich, dass die beiden Stiche nicht unmittelbar nebeneinander liegen. Für sein Zustechen hatte der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung ein Motiv; nach den Feststellungen des Obergerichts stach er zu, als er bemerkte, dass der Beschwerdegegner und eine weitere Person einen seiner Kollegen angriffen (angefochtener Entscheid S. 15). Dass es sich bei seinen Stichen um eine "unbeherrschte Abwehrreaktion in der konkreten Konfliktsituation" handelte, spricht nicht dagegen, dass er gezielt zustach. Schliesslich geht das Obergericht tatsächlich nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe auf das Herz des Beschwerdegegners gezielt; dann hätte es ihn nämlich des direktvorsätzlichen Tötungsversuchs schuldig sprechen müssen; das Gericht hat demgegenüber zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, er habe allgemein auf den Rücken gezielt, und deshalb wurde er nur des eventualvorsätzlichen Tötungsversuchs schuldig gesprochen (angefochtener Entscheid S. 18). 
3. 
Es kann offen bleiben, ob alles, was der Beschwerdeführer zur Frage des Eventualvorsatzes vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 - 11), im vorliegenden Verfahren überhaupt zulässig ist (vgl. BGE 125 IV 242 S. 252). Es ist offensichtlich, dass derjenige, der einem anderen gezielt ungefähr in der Mitte des Rückens mit Wucht zwei Messerstiche zufügt, weiss, dass das Opfer sterben könnte, und dass er diesen Tod für den Fall, dass er eintritt, auch in Kauf nimmt. Daran ändert sich nichts mehr, wenn er nachträglich lebensrettende Sofortmassnahmen trifft oder die Polizei herbeiruft (vgl. Beschwerde S. 9). Die Frage schliesslich, ob sich der Beschwerdeführer in einem Ausnahmezustand befand, der ihn die Realität nicht mehr richtig erkennen liess (vgl. Beschwerde S. 9), betrifft nicht den Eventualvorsatz, sondern das Verschulden oder allenfalls die rechtliche Subsumtion der Tat. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung zugesprochen werden, weil er nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und deshalb vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: