1B_339/2022 27.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_339/2022  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bircher, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
 
2. Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe, 
3. C.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, 
vom 20. Mai 2022 (SK 22 248 GUT). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. November 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einem Gesamtdeliktsbetrag von ca. Fr. 6.4 Mio. zum Nachteil der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe (nachfolgend PVS) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie zur Leistung einer Ersatzforderung von Fr. 2.4 Mio. an den Kanton Bern und Parteientschädigungen an die Privatklägerschaft (darunter u.a. die PVS und die C.________ AG). Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_595/2020 vom 8. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 5. Mai 2021 luden die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern A.________ per 28. Juni 2021 zum Strafantritt vor. In der Folge ersuchte dieser mit Eingabe vom 10. Juni 2021 um Aufschub des Strafvollzugs bis zum 1. Januar 2022. Mit Entscheid vom 19. Juli 2021 hiessen die BVD das Gesuch gut und gewährten A.________ einen einmaligen Vollzugsaufschub bis zum 3. Januar 2022. 
Am 12. November 2021 ersuchte A.________ aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Knieoperation) sowie wichtiger organisatorischer Vorkehrungen im Zusammenhang mit der ihm mit Strafurteil vom 14. November 2019 auferlegten Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungszahlungen an die Privatklägerschaft (Abwicklung von Immobilientransaktionen) um nochmaligen Aufschub des Strafantritts. Dieses Gesuch wiesen die BVD mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. April 2022 ab. 
 
C.  
Am 13. April 2022 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern ein Gesuch um Revision des ihn betreffenden Strafurteils vom 14. November 2019. Gleichzeitig beantragte er, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die BVD demgemäss anzuweisen, die Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens auszusetzen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wies der Präsident der 1. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juni 2022 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts vom 20. Mai 2022. Seinem Revisionsgesuch vom 13. April 2022 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die BVD anzuweisen, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Durchführung von Strafvollzugsmassnahmen auszusetzen. 
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die PVS und die C.________ AG beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen die angefochtene kantonal letztinstanzliche Verfügung steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren jedoch nicht ab, sondern regelt ausschliesslich die Frage der aufschiebenden Wirkung während des beim Obergericht hängigen Revisionsverfahrens. Sie ist mithin ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG.  
 
1.2. Nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b). Da die Gutheissung der Beschwerde vorliegend nicht zu einem das Revisionsverfahren abschliessenden Endentscheid führen würde, fällt nur ein Eintreten unter dem Titel von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht.  
 
1.3. Soweit es sich aus der Beschwerdeschrift, den Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen und den kantonalen Akten erschliessen lässt, hat der Beschwerdeführer den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. April 2022, in welchem sein Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs abgewiesen wurde, nicht angefochten. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, hat er damit ernsthaft mit einem erneuten Aufgebot zum Strafantritt seitens der BVD zu rechnen, wenn seinem Revisionsgesuch die beantragte aufschiebende Wirkung nicht erteilt wird. Folglich droht ihm in Form des Freiheitsentzugs ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der auch mit einem für ihn günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.2; 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Rechtmässigkeit der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz. Auf andere Vorbringen, namentlich die inhaltliche Prüfung von Revisionsgründen gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO, ist nicht einzugehen. Zudem kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch solche gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung fallen, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III 475 E. 2; Urteile 1C_392/2021 vom 5. November 2021 E. 1.2; 6B_371/2019 vom 28. März 2019 E. 4). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E.1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Mit dem Antrag, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den Erlass einer vorsorglichen Massnahme verlangt. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Der zuständigen Behörde steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist (BGE 130 II 149 E. 2.2). Das Bundesgericht legt sich seinerseits bei der Überprüfung von Entscheiden einer verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörde über vorsorgliche Massnahmen besondere Zurückhaltung auf. Es hebt deren Entscheid nur auf, wenn darin wesentliche Interessen und wichtige Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet wurden und die darin vorgenommene Interessenabwägung jeglicher vernünftiger Grundlage entbehrt (zum Ganzen: Urteile 6B_424/2022 vom 11. April 2022 E. 2.1.1; 1C_392/2021 vom 5. November 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, vorbehältlich einer abweichenden Anordnung der Verfahrensleitung komme der Revision gemäss Art. 387 i.V.m. Art. 410 ff. StPO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Beim Entscheid über die ausnahmsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien im Rahmen einer summarischen Prüfung insbesondere die Erfolgsaussichten des Revisionsbegehrens sowie die Folgen einer sich nachträglich (im Falle der Gutheissung der Revision) als ungerechtfertigt erweisenden Vollstreckung des angefochtenen Entscheids zu berücksichtigen.  
Vorliegend gingen die dem Revisionsgesuch neu beigelegten Unterlagen (SMS-Ausdrucke mutmasslicher Drohungen seitens des verurteilten Mittäters D.________; Geldflussrechnungen der vom Beschwerdeführer geführten Unternehmen) und die damit einhergehenden Vorbringen (Abhängigkeitsverhältnis zu D.________, Beziehungen zur PVS seien für den Beschwerdeführer ein Verlustgeschäft gewesen, Zurückbehaltung von Informationen zum Schutz des Sohnes) bei summarischer Prüfung nicht über eine abweichende Beweiswürdigung hinaus, die bereits auf dem ordentlichen Rechtsweg hätte geltend gemacht werden können. So sei insbesondere die Frage des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ und die damit einhergehende Rollenverteilung bei den betrügerischen Geschäften bereits im ordentlichen Strafvefahren von zentraler Bedeutung gewesen. Dabei habe das Obergericht nach umfassender Beweiswürdigung namentlich die These, wonach D.________ dem Beschwerdeführer intellektuell überlegen und die dominierende Figur hinter den betrügerischen Machenschaften gewesen sei, ausdrücklich verworfen. Weiter sei im Strafurteil vom 14. November 2019 auch bereits berücksichtigt worden, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers möglicherweise dem Schutze seines Sohnes dienen könnte. Wieso der Schutz des Sohnes nun kein Thema mehr sein soll, werde nicht begründet und sei auch nicht nachvollziehbar. Weiter gehe aus den dem Revisionsgesuch beigelegten Unterlagen vorderhand nicht hervor, inwiefern die Geschäftsbeziehungen der dem Beschwerdeführer gehörenden Unternehmen zur PVS für diese ein Verlustgeschäft gewesen sein sollen. Die neu eingereichten SMS-Nachrichten von D.________ enthielten zudem lediglich pauschale Bemerkungen, die prima vista nicht als Drohungen gedeutet werden könnten. Eine vorläufige Prüfung der Prozessaussichten führe bei dieser Sachlage deshalb zum Ergebnis, dass die im Revisionsgesuch geltend gemachte Argumentation insgesamt wenig schlüssig erscheine und ein Erfolg der angestrebten Revision als unwahrscheinlich zu taxieren sei, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sei. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
3.3.1. Unbegründet ist der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung seine persönlichen Interessen an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht berücksichtigt, geht doch aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sie seinem Interesse an der Abwendung einer sich möglicherweise als unrechtmässig erweisenden Vollstreckung des Strafurteils vom 14. November 2019 Rechnung trug (vgl. vorne E. 3.2 sowie E. 6 der angefochtenen Verfügung).  
 
3.3.2. Wie der Beschwerdeführer sodann zu Recht vorbringt, darf die Hauptsachenprognose bei der Beurteilung eines Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist (vgl. vorne E. 3.1). Dass die Prozessaussichten des zu beurteilenden Revisionsgesuchs eindeutig zu seinen Gunsten ausfallen, geht aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht hervor. Vielmehr wird die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die dem Revisionsgesuch beigelegten Geldflussrechnungen vorderhand keine Verluste des Beschwerdeführers aus den Geschäftsbeziehungen zur PVS zu belegen vermöchten, vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig bestreitet er die vorinstanzlichen Ausführungen, dass die neu ins Recht gelegten SMS-Nachrichten von D.________ auf den ersten Blick keinen drohenden Inhalt aufwiesen. Den Akten kann insoweit auch nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz bei ihren entsprechenden Beurteilungen wesentliche Tatsachen übersehen oder völlig falsch beurteilt hätte. In Anbetracht dessen hält es ohne Weiteres vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon ausging, dass die erstmals im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen und die damit zusammenhängenden neuen Vorbringen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu Tage bringen, die nicht auch schon im ordentlichen Strafverfahren hätten vorgebracht werden können. Gelangte die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum vorläufigen Schluss, ein Erfolg der vom Beschwerdeführer angestrebten Revision sei unwahrscheinlich, erweist sich dies unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls nicht als unhaltbar.  
 
3.3.3. Durfte die Vorinstanz nach dem Dargelegten davon ausgehen, dass die Hauptsachenprognose nicht eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, sondern eher Gegenteiliges der Fall ist, müssten angesichts der Tatsache, dass der Revision von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 i.V.m. Art. 410 ff. StPO), ausserordentliche und unaufschiebbare persönlichen Gründe vorliegen, damit seinem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprochen werden könnte. Solche Gründe, die einen Vollzug der mit rechtskräftigem Urteil vom 14. November 2019 verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe als rechtswidrig erscheinen lassen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Nachdem er den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. April 2022, worin diese sein Gesuch um Aufschub des Strafantritts u.a. wegen des Vorliegens von gesundheitlichen Problemen (Knieoperation) abwies, nicht angefochten hat (vgl. vorne E. 1.3), sind solche Gründe auch nicht ersichtlich. Folglich verletzt es auch insoweit kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies.  
 
3.4. Zusammengefasst hat das Obergericht die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, als es sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung während des hängigen Revisionsverfahrens abwies.  
 
4.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe, der C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn