5A_610/2023 12.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_610/2023  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________Inc., 
angeblich vertreten durch Rechtsanwalt 
Christian Brunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Uster, 
Oberlandstrasse 82, 8610 Uster, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Patriza Holenstein und/oder Rechtsanwalt Dr. Alexander Glutz von Blotzheim. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl (Vertretungsbefugnis), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Juli 2023 (PS230060-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 4. März 2022 reichte Rechtsanwalt Christian Brunner namens der Beschwerdeführerin (einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Panama) beim Betreibungsamt Uster ein Betreibungsbegehren ein. Darin forderte er B.________ (Betriebener) auf, der Beschwerdeführerin Fr. 100 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. März 2017 zu bezahlen. Der entsprechende Zahlungsbefehl (Nr. xxx) datiert vom 7. März 2022 und wurde dem Betriebenen am 10. März 2022 überreicht. 
Mit Eingabe vom 21. März 2022 erhob der Betriebene beim Bezirksgericht Uster Beschwerde. Er verlangte, den genannten Zahlungsbefehl aufzuheben, dessen Nichtigkeit festzustellen und den entsprechenden Eintrag im Betreibungsregister zu löschen. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2023 ab. 
Dagegen erhob der Betriebene mit Eingabe vom 24. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und hielt an seinen weiteren Anträgen fest. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Urteil vom 26. Juli 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichts vom 15. März 2023 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 1). 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. August 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils, die Bestätigung des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 15. März 2023 und die Abweisung der Beschwerde des Betriebenen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung. 
Die Beschwerdeführerin hat den verlangten Kostenvorschuss bezahlt. Das Bundesgericht hat auf den Beizug der Akten und das Einholen von Beschwerdeantworten verzichtet. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob D.C.________ und E.C.________ im Namen der Beschwerdeführerin eine Anwaltsvollmacht für Rechtsanwalt Brunner ausstellen konnten. Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe Art. 16 Abs. 1 IPRG (SR 291) verletzt, indem es die Vertretungsverhältnisse nicht nach panamaischem Recht geprüft habe. Es hat die Sache an das Bezirksgericht zurückgewiesen, damit dieses den Nachweis des ausländischen Rechts den Parteien überbinde. In der Rechtsmittelbelehrung bezeichnet das Obergericht sein Urteil als Endentscheid gemäss Art. 90 BGG.  
Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide (BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen). Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin ist sich der Problematik bewusst, denn sie versucht die Qualifikation als Endentscheid zusätzlich dadurch zu rechtfertigen, dass der Rückweisungsentscheid dem Bezirksgericht hinsichtlich des Gegenstands der Rückweisung keinen Ermessensspielraum mehr zugestehe, sondern dieses ultimativ auffordere, den Nachweis des ausländischen Rechts den Parteien zu überbinden (unter Hinweis auf BGE 141 II 14 und 134 III 136). Dass ein Rückweisungsentscheid jedoch mit gewissen Vorgaben zum weiteren Vorgehen verbunden ist, macht ihn noch nicht zum Endentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.4 S. 255 mit Hinweisen). Das Ergebnis des bezirksgerichtlichen Verfahrens wird mit dem angefochtenen obergerichtlichen Entscheid nicht vorweggenommen. Zu einem Ergebnis in der Sache wird das Bezirksgericht erst nach Umsetzung der Vorgaben kommen. Aus BGE 141 II 14 E. 1.1 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dort ging es um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, in der der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr offenstand und in der der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin einen Endentscheid darstellte, da sie vom weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde. Auch BGE 134 III 136 E. 1.2 ist nicht einschlägig, denn es geht vorliegend nicht wie in jenem Entscheid um eine Rückweisung an das Betreibungsamt mit sehr genauen Weisungen. Inwieweit an BGE 134 III 136 E. 1.2 angesichts der dargestellten, aktuellen Rechtsprechung festzuhalten ist, kann offenbleiben. 
Das angefochtene Urteil ist damit ein Zwischenentscheid. Da es nicht um eine Angelegenheit nach Art. 92 BGG geht, handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG
 
2.2. Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG können nur unter den in dieser Norm genannten, einschränkenden Voraussetzungen vor Bundesgericht angefochten werden. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 253 E. 1.3, 475 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG können Zwischenentscheide nur direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG erfüllt sein sollen. Es springt auch nicht in die Augen, dass dies der Fall wäre. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass durch die Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, zumal die Verfahrensverlängerung gerade keinen solchen Nachteil darstellt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss den Anträgen der Beschwerdeführerin könnte die Gutheissung der Beschwerde sodann zwar zu einem Endentscheid führen. Ob dies zutrifft, erscheint jedoch fraglich, hat doch das Obergericht angesichts des Prozessausgangs ausdrücklich auf Ausführungen zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung verzichtet. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offenbleiben. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass durch einen bundesgerichtlichen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.3. Die Beschwerde ist damit unzulässig. Auf sie kann nicht eingetreten werden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg