7B_912/2023 28.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_912/2023  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ersatzfreiheitsstrafe; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Oktober 2023 (4H 23 15). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 29. März 2023 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe ein. Er ersuchte in seiner Beschwerde sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Am 4. Mai 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 31. Juli 2023 nicht ein (Urteil 7B_235/2023). 
Das Kantonsgericht forderte den Beschwerdeführer daraufhin am 12. September 2023 auf, bis zum 25. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. 
Das Kantonsgericht trat alsdann mit Urteil vom 18. Oktober 2023 nicht auf die Beschwerde vom 24. April 2023 ein, da der Beschwerdeführer der Zahlungsaufforderung nicht innert Frist nachgekommen war. Den Strafantritt setzte es neu auf den 28. September 2023, 9.00 Uhr, fest. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen dieses Urteil mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. November 2023 ans Bundesgericht. Er "ersucht" darum, "klarzustellen", dass er "100% unschuldig" und "völlig mittellos" sei. Ferner sei "abzuweisen", dass die Vorinstanz von ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verlange. Zudem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
3.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer zunächst die "Klarstellung" seiner Unschuld beantragt, übersieht er, dass das angefochtene Urteil das Verfahren betreffend Ersatzfreiheitsstrafe und damit den Vollzug seiner bereits rechtskräftigen Verurteilung betrifft. Wenn der Beschwerdeführer sich alsdann gegen den ihm von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss wendet bzw. in diesem Zusammenhang festgestellt haben möchte, dass er "völlig mittellos" sei, übersieht er, dass diese Fragen bereits Gegenstand einer Beschwerde in Strafsachen waren (siehe E. 1 oben). Alsdann führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aus, wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten bzw. weshalb ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen. Aus den - weder näher begründeten noch belegten - Hinweisen darauf, dass er mittellos sei und sich seit 28 Jahren um seine pflegebedürftige Ehefrau kümmere, womit er dem Staat nicht unerhebliche Aufwendungen erspart habe, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Der Verweis auf das Schreiben vom 25. November 2023 samt Beilagen des Beschwerdeführers an eine Regierungsrätin des Kantons Luzern vermag daran nichts zu ändern - die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann ausnahmsweise letztmals von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung, welche prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgelehnt. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément