6B_714/2022 29.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_714/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem), Härtefall; Willkür etc.; Kosten, amtliche Verteidigungskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. April 2022 (4M 21 36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ wurde am xx.xx. 1993 im Kosovo geboren und lebt seit dem 17. August 1997 in der Schweiz. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C. Er ist seit dem 28. Dezember 2017 mit B.A.________ verheiratet, die ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist. Sie ist im Laufe des Jahres 2018 zu A.A.________ aus dem Kosovo nach Emmenbrücke gezogen, wo die beiden seither bei den Eltern von A.A.________ wohnen. Die beiden Ehegatten erwarten ein Kind. 
 
B.  
Mit Berufungsurteil vom 11. April 2022 wurde A.A.________ der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und zu eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde A.A.________ für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen, einschliesslich Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der Landesverweisung, einschliesslich Ausschreibung im SIS, sowie der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuheben. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung sowie von deren Eintragung im SIS abzusehen und es seien die Kosten des Berufungsverfahrens sowie jene der amtlichen Verteidigung je zur Hälfte dem Kanton Luzern und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts hinsichtlich der Landesverweisung, einschliesslich Ausschreibung im SIS, sowie der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde einleitend aus, er akzeptiere sowohl die Schuldsprüche als auch die ausgefällte Strafe. Gegenstand der Beschwerde sei einzig die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Eintragung im SIS, wobei bei Gutheissung der Beschwerde auch die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu regeln seien. Er rügt namentlich, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen schweren persönlichen Härtefall i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB angenommen.  
 
1.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.4.1; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.7). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). 
 
1.3.2.  
 
1.3.2.1. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).  
 
1.3.2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; Urteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
Anders als die Person, die aus der Schweiz ausgewiesen wird, erleiden deren Familienmitglieder keine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens wegen des Ausweisungsentscheids, sondern allenfalls aus Reflexwirkung, wenn sie die Wahl treffen, der ausgewiesenen Person nicht in ihr Ursprungsland zu folgen (BGE 145 IV 161 E. 3.3; Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.5; 6B_379/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.2.3; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.6). 
 
1.3.3.  
 
1.3.3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3.3.2. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3).  
Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). 
 
1.4. Die Vorinstanz erwägt, dass der ausschliesslich über die kosovarische Staatsbürgerschaft verfügende Beschwerdeführer eine Straftat verübt habe, die nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine obligatorische Landesverweisung zur Folge habe. Einen schweren persönlichen Härtefall verneint sie aus folgenden Überlegungen:  
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Alter von 4 Jahren in die Schweiz gekommen sei und hier seit 25 Jahren lebe. Er habe damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und könne sich insoweit auf den letzten Satz von Art. 66a Abs. 2 StGB berufen, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine beiden Schwestern lebten in der Schweiz und verfügten über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau in Emmenbrücke, erwarte mit ihr ein Kind, das voraussichtlich Ende Juni 2022 geboren werde. Mangels anderweitiger Hinweise sei von einem intakten familiären Umfeld und damit von einem zukünftig gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern auszugehen. Weiter habe der Beschwerdeführer seinen gesamten Freundeskreis in der Schweiz. Sein bester Freund E.________ sei Schweizer. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz die Primar- und Oberstufe besucht und hier auch seine Lehre zum Autolackierer absolviert. Seither sei er in der Schweiz berufstätig gewesen und verfüge heute über eine Festanstellung zu 100% bei der F.________ AG. Er spreche Schweizerdeutsch, sei im Betreibungsregister nicht verzeichnet und weise auch kein Steuerausstände aus. Weiter habe er sich bis zu den vorliegend beurteilten Straftaten an die Schweizer Rechtsordnung gehalten. Es sei daher von einer guten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. 
Betreffend seine Wiedereingliederung im Heimatland führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer fliessend albanisch spreche und anzunehmen sei, dass er mit seiner Heimat und der dortigen Kultur vertraut ist, zumal sowohl seine als auch die Familie seiner Ehefrau aus dem Kosovo stammten und der Beschwerdeführer dort auch seine Ferien verbringe. Weiter sei es dem Beschwerdeführer möglich, den Beruf des Autolackierers auch im Kosovo auszuüben. Gesundheitliche Gründe, die einer Landesverweisung entgegenstünden, seien weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Aufgrund dessen und der dargelegten beruflichen Integrationschancen sowie der sozio-kulturellen Vertrautheit sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne unzumutbare Probleme möglich sei, im Kosovo beruflich und gesellschaftlich Fuss zu fassen. Dasselbe gelte für seine Ehefrau. Diese sei ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, sei im Kosovo aufgewachsen und habe dort bis zur Heirat mit dem Beschwerdeführer im Dezember 2017 und damit ca. 20 Jahre gelebt, was für ihre Familie weiterhin gelte. Es sei davon auszugehen, dass sie ihren bisherigen Bildungsweg im Kosovo absolviert habe, und sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Zukunftsaussichten in ihrem Heimatland verfüge. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich in Kenntnis um das vorliegende Strafverfahren für ein gemeinsames Kind entschieden. Auch diesem sei es zumutbar, mit seinen Eltern in den Kosovo zu ziehen. Von einem Abbruch der Eltern-Kind-Beziehung sei nicht auszugehen, zumal eine Rückkehr in den Kosovo für beide Elternteile zumutbar sei. 
Der Beschwerdeführer habe sich zwar bis zu den vorinstanzlich zu beurteilenden Taten in strafrechtlicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen lassen und auch anschliessend nicht mehr delinquiert. Allerdings handle es sich bei seinen Delikten um schwere Taten: Er habe die beiden Opfer aus nichtigem Anlass brutal in deren körperlichen Unversehrtheit angegriffen und sich massiv und unter Anwendung von Gewalt gegen seine Festnahme, seine Verbringung zunächst ins Polizeihauptgebäude und anschliessend in die Zelle gewehrt, wobei fünf Polizisten verletzt worden seien. Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine enorme Aggressivität und eine massive Gewaltbereitschaft gezeigt. Angesichts der Schwere der beurteilten Taten müsse eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden. Die Landesverweisung sei bei gegebenen Voraussetzungen auch aufgrund eines einzigen Vorfalls anzuordnen. 
Zusammengefasst sei die Landesverweisung für den Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen Härte verbunden, jedoch seien die hohen Anforderungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Angesichts dieses Ergebnisses verzichtet die Vorinstanz darauf, die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Interessen an dessen Landesverweisung abzuwägen, und verweist den Beschwerdeführer des Landes. 
 
1.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, verkennt über weite Strecken die Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG). So stützt sich der Beschwerdeführer vorab auf sachverhaltliche Details, die vorinstanzlich so nicht festgestellt worden sind, bzw. auf Sachverhaltselemente, die neu und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Sachverhaltsbindung macht er nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend begründet geltend (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Die Vorinstanz gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht zum Schluss, die langjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und sein Integrationsgrad reichen nicht aus, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, diese relativiere seinen schweren persönlichen Härtefall mit der Person seiner Ehefrau, die aus dem Kosovo stamme und seit dem Jahr 2018 in der Schweiz lebe, ist seine Kritik unbegründet. Die Vorinstanz prüft zu Recht, ob und inwieweit es für die Ehefrau des Beschwerdeführers als dessen engste Bezugsperson zumutbar ist, ihn während der Dauer seiner Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten. Denn ist dies für seine Ehefrau zumutbar, mildert es reflexweise die Härte, die für den Beschwerdeführer mit der Landesverweisung verbunden ist. Auch mit der Rüge, die Vorinstanz hätte den Härtefall gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bejahen müssen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss der angeführten, ständigen Rechtsprechung erst dann tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es der im Kosovo aufgewachsenen Ehefrau, die über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, möglich und zuzumuten, ihr Familienleben im Kosovo zu pflegen. Gleiches gilt mit Blick auf das gemeinsame Kind, dem der Umzug mit seinen Eltern in das Heimatland ebenfalls zumutbar ist. 
 
1.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall verneint. Aber selbst wenn vorliegend ein solcher zu bejahen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn die Interessenabwägung fiele in jedem Fall zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus: Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Massgebendes Element wäre auf der Seite der privaten Interessen des Beschwerdeführers vorab dessen gute Integration. Jedoch gälte es dabei auch die von der Vorinstanz ausführlich dargelegte gute Ausgangslage für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat Kosovo zu berücksichtigen, namentlich folgende Umstände: Der Beschwerdeführer beherrscht die albanische Sprache, ist mit der Kultur des Kosovos bestens vertraut, verfügt zumindest über seine Ehefrau über ein familiäres Netzwerk im Kosovo, auf das er zurückgreifen kann, und hat im Kosovo schliesslich intakte Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bestünde darin, künftige Straftaten des Beschwerdeführers zu verhindern. Dieses Interesse wäre in casu hoch. Die Öffentlichkeit ist vor schweren Delikten der Art, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, zu schützen: Dieser hat seine Opfer aus nichtigem Anlass brutal in deren körperlichen Unversehrtheit angegriffen und bei seiner Festnahme fünf Polizisten verletzt. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, hat er dabei eine enorme Aggressivität und eine massive Gewaltbereitschaft gezeigt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermag seine Legalprognose nichts daran zu ändern, dass die Öffentlichkeit vor Delikten dieser Art zu schützen ist: Je schwerer solche Delikte sind, desto geringer ist die Rückfallgefahr, die hingenommen werden muss. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers würde insgesamt dessen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, sodass er - selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls - des Landes verwiesen werden müsste.  
 
1.7. Die Vorinstanz verletzt insgesamt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des Landes verweist.  
 
2.  
Gegen die Dauer der Landesverweisung sowie den SIS-Eintrag bringt der Beschwerdeführer keine begründeten Rügen vor, womit dies der bundesgerichtlichen Prüfung entzogen ist. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément