6B_1055/2022 21.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1055/2022  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anklagegrundsatz (Missachtung einer kantonstierärztlichen Verfügung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 9. August 2022 (BEK 2022 76). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz sprach A.________ am 15. März 2019 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) im Sinne von dessen Art. 28 Abs. 3 schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.--. In Gutheissung der Berufung von A.________ hob das Kantonsgericht Schwyz das erstinstanzliche Urteil am 2. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Dieses verurteilte A.________ wiederum wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 500.--. 
Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht Schwyz am 28. Dezember 2020 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es A.________. 
Das Bundesgericht hiess die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen am 4. Mai 2022 gut, hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück (Verfahren 6B_112/2021). 
 
B.  
Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens teilte das Kantonsgericht den Parteien am 23. Juni 2022 mit, den Anklagesachverhalt auch nach den veterinärgesetzlichen Grundlagen, namentlich § 43 und 46 des Veterinärgesetzes des Kantons Schwyz vom 26. Oktober 2011 (VetG/SZ; SRSZ 312.420) i.V.m. § 5 der Veterinärverordnung des Kantons Schwyz vom 14. Februar 2012 (VetV/SZ; SRSZ 312.421) zu prüfen. 
Das Kantonsgericht wies die Berufung von A.________ am 9. August 2022 erneut ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in Korrektur dessen Dispositiv-Ziffer 1, dass A.________ der Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ schuldig gesprochen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- auferlegte es A.________. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten der Erst- und der Vorinstanz sowie des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei zu Lasten der Staatskasse des Kantons Schwyz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sollte Letzteres nicht möglich sein, sei er wenigstens für seine Auslagen mit Fr. 280.10 zu entschädigen. 
 
D.  
Das Kantonsgericht Schwyz nimmt zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze Art. 408 StPO, indem sie in ihrem Urteilsdispositiv die Berufung lediglich abweise, das erstinstanzliche Urteil in einem Punkt korrigiere und im Übrigen bestätige, anstatt ein neues Urteil zu fällen. Die Kritik ist berechtigt: Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es gemäss Art. 408 StPO "ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt" (vgl. Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 6.3; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 1; 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3 mit Hinweisen). Dass der angefochtene Entscheid den formellen Anforderungen nicht entspricht, führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz spricht sich vollständig über den Gegenstand der Berufung aus, und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verletzung von Art. 408 StPO einen Rechtsnachteil erleidet. Auch der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht nicht ein neues Urteil gefällt hat oder dass ihr Urteilsdispositiv nicht vollständig ist. Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Verletzung von Art. 408 StPO den Beschwerdeführer beschwert bzw. er dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Mithin führt der Umstand, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils vorliegend den gesetzlichen Anforderungen in formeller Hinsicht nicht genügt, nicht zu dessen Aufhebung (vgl. Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 6.3; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 1; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK), indem sie den angeklagten Sachverhalt neu unter § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ subsumiere. Im Strafbefehl vom 14. September 2018 werde ihm vorgeworfen, einer gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG erlassenen Verfügung des Kantonstierarzts vom 25. Januar 2017 zuwidergehandelt zu haben. Nicht vorgeworfen werde ihm demgegenüber, eine nach dem kantonalen Veterinärgesetz getroffene Anordnung im Sinne von § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ missachtet zu haben.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO; siehe hierzu: BGE 149 IV 42 E. 3; Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). 
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2.3; 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG wird unter anderem mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.  
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ wird mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Laboratorium der Urkantone, Kantonstierarzt, untersagte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG, in jedem Falle, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses an seine Lebensgefährtin abzugeben oder ihn ihr zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz wirft dem Beschwerdeführer "mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG" vor, indem er "mehrfach vorsätzlich gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstiess". Konkret habe er es unterlassen, seine Lebensgefährtin über die Verfügung vom 25. Januar 2017 zu informieren bzw. sich im Falle seiner Abwesenheit um einen Betreuungsersatz für den Hund "B.________" zu bemühen. Seine Lebensgefährtin habe den Hund "B.________" in der Folge mindestens zwischen dem 13. März 2017 und dem 3. Juni 2017 in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses zum Spazierengehen ausgeführt. Indem der Beschwerdeführer den Hund "B.________" seiner Lebensgefährtin mehrfach abgegeben bzw. ihn ihr im Falle seiner Abwesenheit überlassen habe, habe er gegen die Verfügung vom 25. Januar 2017 verstossen. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis der an ihn gerichteten Verfügung gehandelt und habe durch sein Verhalten einen Verstoss gegen dieselbe zumindest in Kauf genommen (kantonale Akten, act. 0.1.02, 8.2.03).  
 
2.3.2. In ihrem Urteil vom 28. Dezember 2020 verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG, weil er vorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 verstossen habe, wonach ihm untersagt war, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses seiner Lebenspartnerin abzugeben oder ihr zu überlassen. Das Bundesgericht erwog, eine Sanktionierung des angeklagten Verstosses gegen das sicherheitspolizeilich motivierte Verbot, das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegt wurde, lasse sich nicht auf Art. 28 Abs. 3 TSchG abstützen. Es hob den auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG" auf, da es diesem an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlte, und er den Grundsatz der Legalität ("keine Strafe ohne Gesetz") verletzte (Urteil 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.3).  
 
2.3.3. Die Vorinstanz erwägt in ihrem neuen Urteil, nachdem eine Subsumtion des Anklagesachverhalts unter die Tierschutzgesetzgebung des Bundes dahinfalle, stelle sich die Frage nach einer anderen gesetzlichen Grundlage, namentlich im kantonalen Recht, einer Thematik, womit sich die kantonalen Instanzen und das Bundesgericht bislang nicht hätten befassen können, weil Bundesrecht vorgegangen sei. Sie führt aus, die in der Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 angeordnete Massnahme sei gestützt auf § 5 der Veterinärverordnung des Kantons Schwyz vom 14. Februar 2012 (VetV/SZ; SRSZ 312.421) i.V.m. § 46 Abs. 1 VetG/SZ angeordnet worden. Nach § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ werde im Übrigen mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen missachte. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Lebensgefährtin zu informieren, dass er ihr den Hund nicht zum Spazierenführen bzw. für das Ausserhausführen überlassen oder abgeben dürfe. Damit habe er es willentlich und wissentlich zugelassen, dass seine Lebensgefährtin in seiner Abwesenheit den Hund als ihr überlassen betrachtet und diesen ausser Haus spazieren geführt habe. Folglich habe er vorsätzlich die Anordnung des Kantonstierarzts gemäss der Verfügung vom 25. Januar 2017 missachtet, wonach es ihm untersagt gewesen sei, den Hund ausserhalb des Hauses seiner Lebensgefährtin zu überlassen. Daher sei der Tatbestand von § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ erfüllt und der Beschwerdeführer zu büssen (Urteil S. 5 ff.).  
 
2.4. Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das Gericht nach Art. 344 StPO vorgehen kann, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Jedoch geht das Vorgehen der Vorinstanz über eine blosse andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts hinaus. Vorliegend soll sich der Beschwerdeführer gemäss der Anklage strafbar gemacht haben, indem er gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG an ihn gerichtete Verfügung verstossen habe. Dieser Umstand - Verstoss gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG ergangene Verfügung - bildet Bestandteil des angeklagten Sachverhalts. Im gesamten bisherigen Verfahren ging es also stets darum, dass der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung verstossen haben soll, die unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG erging. Hingegen ergibt sich aus dem angeklagten Sachverhalt nicht, dass die Verfügung vom 25. Januar 2017 gestützt auf das VetG/SZ bzw. die VetV/SZ erging. Dabei handelt es sich jedoch - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - um ein Tatbestandselement von § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ, wonach bestraft wird, wer Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet. Demnach genügt die Anklageschrift im Hinblick auf eine allfällige Verurteilung wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ den inhaltlichen Anforderungen nicht.  
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Art. 350 Abs. 1 StPO und den Anklagegrundsatz, indem sie über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in für die rechtliche Würdigung massgebenden Punkten hinausgeht und den Beschwerdeführer wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ schuldig spricht. Da nicht ersichtlich ist, dass gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ein Schuldspruch ergehen könnte, ist die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. 
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die Sache ist zum Freispruch und zur Regelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). 
Der Beschwerdeführer kann eine Entschädigung für seine Auslagen, die soweit ersichtlich grösstenteils im kantonalen Verfahren angefallen sind, im neuen Verfahren vor der Vorinstanz geltend machen. Weitere persönliche Aufwendungen, welche das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren betreffen, macht er nicht geltend. Auch hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif. Sein Entschädigungsbegehren für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. bereits Urteil 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2 mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. August 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres