6B_278/2023 05.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_278/2023  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 14. September 2022 (SB220081-O/U/bs). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich büsste die Beschwerdeführerin am 14. September 2022 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) mit Fr. 700.--. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, das die Beschwerde am 28. Februar 2023 in Empfang nahm. 
 
2.  
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief vorliegend am 27. Februar 2023 ab. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG behoben werden. Die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Ergänzung der Beschwerde, ist daher nicht abzuwarten, da sie infolge Verspätung unbeachtlich wäre. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Den obgenannten Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Dieser ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Freispruch begehrt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Das Bundesgericht kann sich im Beschwerdeverfahren nur mit dem befassen, was Gegenstand des angefochtenen Urteils war. Die Vorinstanz gelangt einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1) verstiess, indem sie ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die fragliche Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren. Sie erachtet andererseits als erstellt, dass es die Beschwerdeführerin im Wissen um die Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 und den abschlägigen Rechtsmittelentscheid willentlich unterlassen hat, die ihr in der Verfügung des Veterinäramts gemachten Auflagen zu erfüllen (vgl. Art. 28 Abs. 3 TSchG). Zu den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend; insbesondere macht sie weder geltend noch zeigt sie auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und/oder die Vorinstanz dabei oder bei der rechtlichen Würdigung geltendes Recht verletzt hat. Soweit sie die Rechtmässigkeit bzw. die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. Oktober 2020 in Frage stellt, beschränkt sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge aufzuzeigen, ohne dabei auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen. Es mangelt mithin an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin schildert stattdessen weit ausholend verschiedene Begebenheiten, die ihres Erachtens zu der angeblich falschen Verurteilung geführt haben. Dabei beklagt sie sich unter anderem über eine angeblich nicht korrekte bzw. gar gesetzeswidrige Behandlung durch diverse Ämter und Behörden bzw. Amtspersonen sowie Behördenmitglieder und wirft diesen teilweise verschiedene Straftaten vor. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. 
 
6.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um Ratenzahlung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres